414.261
CH-ZH
Art. 9 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 9
1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkate- Anstellung
gorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen und Führung
Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung gere-
gelt.
2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.
3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer-
den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti-
sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs-
vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3
des Personals