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Art. 9 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 9

1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkate- Anstellung

gorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen und Führung

Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung gere-

gelt.

2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer-

den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti-

sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs-

vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3

des Personals

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