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CH-ZH
Art. 8 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 8
1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss
ihrem gesetzlichen Auftrag.
2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der
Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.
3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten
Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der
vorgegebenen Rahmenbedingungen.
4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mit-
glied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Auf-
gaben (Dossiers).
5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamt-
hochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der
Ressourcen zur Verfügung.
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Hochschulordnung der ZHdK
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