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Art. 8 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 8

1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss

ihrem gesetzlichen Auftrag.

2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der

Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.

3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten

Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der

vorgegebenen Rahmenbedingungen.

4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mit-

glied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Auf-

gaben (Dossiers).

5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamt-

hochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der

Ressourcen zur Verfügung.

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Hochschulordnung der ZHdK

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