414.261
CH-ZH
Art. 5 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 5
1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch- Kooperationen
schulen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompeten-
zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
3 Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Verein-
barungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netz-
werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord-
nungen vorgesehen ist.3