Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.261 CH-ZH

Art. 5 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 5

1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch- Kooperationen

schulen auf nationaler und internationaler Ebene.

2 Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompeten-

zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.

3 Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Verein-

barungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netz-

werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord-

nungen vorgesehen ist.3

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