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Art. 4 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 4

1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Leistungs-

Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro- auftrag

duktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer

(WTT).3

2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss

übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, so-

weit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.

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