414.261
CH-ZH
Art. 12 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 12
3 1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni- Kommunikation
kationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.
2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation
der Gesamthochschule.
3 Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwort-
lichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.
1.4.20-108
3
Inkraftsetzung
414.261
Hochschulordnung der ZHdK