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414.261 CH-ZH

Art. 12 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 12

3 1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni- Kommunikation

kationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.

2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation

der Gesamthochschule.

3 Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwort-

lichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.

1.4.20-108

3

Inkraftsetzung

414.261

Hochschulordnung der ZHdK

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