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Art. 11 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 11

1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung

auf Vernehmlassung,

auf Antrag und

auf Mitwirkung in Gremien.

2 Als Mitwirkungsgremien bestehen

Hochschulversammlung,

Studierendenrat,

Senat (Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten),

Mittelbaurat,

Personalrat.

3 Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3

4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von

der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3

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