414.261
CH-ZH
Art. 11 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 11
1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung
auf Vernehmlassung,
auf Antrag und
auf Mitwirkung in Gremien.
2 Als Mitwirkungsgremien bestehen
Hochschulversammlung,
Studierendenrat,
Senat (Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten),
Mittelbaurat,
Personalrat.
3 Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3
4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von
der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3