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Art. 10 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

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Art. 10

1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen Finanzen

des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³

2 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach

den kantonalen Bestimmungen.

3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets ent-

scheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen

Departementsleitungen.

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