414.261
CH-ZH
Art. 10 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Art. 10
1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen Finanzen
des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³
2 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach
den kantonalen Bestimmungen.
3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets ent-
scheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen
Departementsleitungen.