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414.261 CH-ZH

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule Geltungs-

der Künste (ZHdK).

und Aufgaben-

bereich

2 Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb

der Hochschule.

Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden Leitbild

die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operati-

ven Ausrichtung der Hochschule.

Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Quali- Qualitäts-

tätssicherung und -entwicklung.

sicherung

1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Leistungs-

Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro- auftrag

duktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer

(WTT).3

2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss

übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, so-

weit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.

1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch- Kooperationen

schulen auf nationaler und internationaler Ebene.

2 Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompeten-

zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.

3 Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Verein-

barungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netz-

werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord-

nungen vorgesehen ist.3

3 Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Organe der

Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleite- Hochschule

rinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Ver-

tretung aller Angehörigen).

1.4.20-108

1

414.261

Hochschulordnung der ZHdK

Struktur der

Hochschule

Aufgaben

3 1 Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente,

die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.

2 Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Ge-

schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge-

nehmigen.

3 Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Stu-

diengängen, Instituten und weiteren Einheiten

Departement Darstellende Künste und Film,

Departement Design,

Departement Kulturanalysen und Vermittlung,

Departement Fine Arts,

Departement Musik.

4 Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Ge-

schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge-

nehmigen.

5 Die Dossiers

betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen

koordinierende Funktionen wahr,

leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen

Projekte durch.

1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss

ihrem gesetzlichen Auftrag.

2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der

Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.

3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten

Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der

vorgegebenen Rahmenbedingungen.

4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mit-

glied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Auf-

gaben (Dossiers).

5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamt-

hochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der

Ressourcen zur Verfügung.

64

2

Hochschulordnung der ZHdK

414.261

1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkate- Anstellung

gorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen und Führung

Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung gere-

gelt.

2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer-

den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti-

sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs-

vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3

des Personals

1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen Finanzen

des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³

2 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach

den kantonalen Bestimmungen.

3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets ent-

scheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen

Departementsleitungen.

1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung

auf Vernehmlassung,

auf Antrag und

auf Mitwirkung in Gremien.

2 Als Mitwirkungsgremien bestehen

Hochschulversammlung,

Studierendenrat,

Senat (Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten),

Mittelbaurat,

Personalrat.

3 Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3

4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von

der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3

3 1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni- Kommunikation

kationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.

2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation

der Gesamthochschule.

3 Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwort-

lichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.

1.4.20-108

3

Inkraftsetzung

414.261

Hochschulordnung der ZHdK

den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.

4

1 OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.

2 LS 414.10.

3 Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABI 2020-01-24). In

Kraft seit 1. Februar 2020.

4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABI 2020-01-24). In

Kraft seit 1. Februar 2020.

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