Hochschulordnung der Zürcher Hochschule der Künste
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule Geltungs-
der Künste (ZHdK).
und Aufgaben-
bereich
2 Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb
der Hochschule.
Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden Leitbild
die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operati-
ven Ausrichtung der Hochschule.
Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Quali- Qualitäts-
tätssicherung und -entwicklung.
sicherung
1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Leistungs-
Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Pro- auftrag
duktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer
(WTT).3
2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss
übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, so-
weit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.
1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch- Kooperationen
schulen auf nationaler und internationaler Ebene.
2 Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompeten-
zen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig.
3 Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Verein-
barungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netz-
werken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzord-
nungen vorgesehen ist.3
3 Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Organe der
Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleite- Hochschule
rinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Ver-
tretung aller Angehörigen).
1.4.20-108
1
414.261
Hochschulordnung der ZHdK
Struktur der
Hochschule
Aufgaben
3 1 Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente,
die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt.
2 Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Ge-
schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge-
nehmigen.
3 Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Stu-
diengängen, Instituten und weiteren Einheiten
Departement Darstellende Künste und Film,
Departement Design,
Departement Kulturanalysen und Vermittlung,
Departement Fine Arts,
Departement Musik.
4 Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Ge-
schäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu ge-
nehmigen.
5 Die Dossiers
betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen
koordinierende Funktionen wahr,
leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen
Projekte durch.
1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss
ihrem gesetzlichen Auftrag.
2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der
Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule.
3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten
Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der
vorgegebenen Rahmenbedingungen.
4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mit-
glied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Auf-
gaben (Dossiers).
5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamt-
hochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der
Ressourcen zur Verfügung.
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2
Hochschulordnung der ZHdK
414.261
1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkate- Anstellung
gorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen und Führung
Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung gere-
gelt.
2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.
3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer-
den in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkreti-
sierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungs-
vereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3
des Personals
1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen Finanzen
des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.³
2 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach
den kantonalen Bestimmungen.
3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets ent-
scheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen
Departementsleitungen.
1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte Mitwirkung
auf Vernehmlassung,
auf Antrag und
auf Mitwirkung in Gremien.
2 Als Mitwirkungsgremien bestehen
Hochschulversammlung,
Studierendenrat,
Senat (Vertretung der Dozierenden und Lehrbeauftragten),
Mittelbaurat,
Personalrat.
3 Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3
4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von
der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3
3 1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommuni- Kommunikation
kationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird.
2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation
der Gesamthochschule.
3 Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwort-
lichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt.
1.4.20-108
3
Inkraftsetzung
414.261
Hochschulordnung der ZHdK
den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.
4
1 OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.
2 LS 414.10.
3 Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABI 2020-01-24). In
Kraft seit 1. Februar 2020.
4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABI 2020-01-24). In
Kraft seit 1. Februar 2020.