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Studienordnung für den Masterstudiengang Management and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der

ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Manage-

ment and Law.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Anhang

genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

5 1 Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstu- Studium und

dium angeboten werden.

Umfang

2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 90

ECTS-Credits6.

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits6 Anrechnung

werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange-

rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

von ECTS-

Credits6

B. Zulassung zum Studium

6 1 Zum Studium zugelassen werden können Bewerberinnen Voraus-

und Bewerber mit einem Bachelorabschluss von mindestens 180 ECTS- setzungen

Credits

a. in Wirtschaftsrecht oder in einem gleichwertigen rechts- und wirt-

schaftswissenschaftlichen Studiengang,

1. 1. 25-127

1

414.253.845 Masterstudiengang Management and Law – ZHAW

b. in Business Administration mit Studienrichtung Management and

Law (mit Auflagen zur Nachqualifikation im rechtswissenschaft-

lichen Bereich),

c. in Business Administration (mit Auflagen zur Nachqualifikation

im rechtswissenschaftlichen Bereich),

d. in Rechtswissenschaft (mit Auflagen zur Nachqualifikation im

wirtschaftswissenschaftlichen Bereich).

2 Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss Abs. 1 lit. a

entscheidet die Studiengangleitung.

3 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem

a. einen Nachweis der Deutsch- und Englischkenntnisse auf Stufe C1

gemäss Common European Framework of Reference for Languages

(CEFR) erbringen, sofern Deutsch und Englisch nicht ihre Mutter-

sprache ist,

b. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

4 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

5 Nachqualifikationen können im Umfang von bis zu 36 ECTS-Cre-

dits verlangt werden. Falls die vorausgesetzten rechts- oder wirtschafts-

wissenschaftlichen Kompetenzen bei Studienbeginn teilweise noch nicht

vorliegen, kann das Studium dennoch begonnen werden. Weitere Ein-

zelheiten zu den Nachqualifikationsleistungen, insbesondere, bis zu wel-

chem Zeitpunkt diese erbracht werden müssen, sind im Anhang geregelt.

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden,

wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei

der Studiengangleitung.

Endgültige

Abweisung an

einer anderen

Hochschule

Modul-

kategorien

Modulsprachen

C. Module

Das Studienangebot besteht aus folgenden Modulkategorien

a. Rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Module,

b. Wissenschaftliches Arbeiten / Wissenschaftliche Praxisprojekte (an-

wendungsorientierte Forschung),

c. Masterarbeit.

Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache

durchgeführt.

2

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D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

1 1 Leistungsnachweise werden auf einer Notenskala von 6 bis 1 Bewertung

in Viertelnotenschritten bewertet. Für einzelne Leistungsnachweise von Leistungs-

kann auch die Bewertung «bestanden» oder «nicht bestanden» ver- nachweisen und

geben werden. Benotung von

2 Ein Modul ist bestanden, wenn Modulen

a. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder

b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

3 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungs-

nachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende

oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

1 Expertinnen und Experten werden zur Begutachtung von Expertinnen

Masterarbeiten beigezogen und können zur Betreuung der Praxis- und Experten

projekte eingesetzt werden.

2 Expertinnen und Experten haben bei der Bewertung eine bera-

tende Funktion.

1 Die Studiengangleitung kann für einzelne Leistungsnach- Nachbesserung

weise oder Module, die mit Noten zwischen 3,5 und 3,99 bewertet wur-

den, eine Nachbesserung anbieten.

2 Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnach-

weisen ist ausgeschlossen.5

3 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und

Zeitpunkt der Nachbesserung.

4 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.

9 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Wiederholung

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung von Modulen

legt Termine und Modalitäten fest.

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn 50 ECTS- Masterarbeit

Credits erreicht sind.

E. Studienabschluss und Masterdiplom

10 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Titel

ZHAW in Management and Law» abgeschlossen.

1. 1. 25-127

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Masterstudiengang Management and Law – ZHAW

Abschluss des

Studiums

Der Mastertitel wird vergeben, wenn

a.6

alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden und

b.

90 ECTS-Credits6 erreicht sind.

Abschlussnote

Überzählige

ECTS-Credits

aus Wahlpflicht-

modulen

9 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der

Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach

ECTS-Credits gewichtet.

8 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gel-

ten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

a.

2 Die Studiengangleitung regelt,

ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche

Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech-

nung der Abschlussnote herangezogen.

4

1 OS 69, 46; Begründung siehe ABI 2013-12-20. Vom Fachhochschulrat geneh-

migt am 10. Dezember 2013.

2 Inkrafttreten: 1. März 2014.

3 LS 414.252.3.

4 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 120; ABI 2017-01-13). In

Kraft seit 1. April 2017.

5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 57; ABI 2017-11-17). In Kraft

seit 1. Februar 2018.

6 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 38; ABI 2018-12-07). In Kraft

seit 1. Februar 2019.

7 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 38; AB12018-12-07). In Kraft

seit 1. Februar 2019.

8 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 49; ABI 2019-11-01). In Kraft

seit 1. April 2020.

9 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 49; ABI 2019-11-01). In Kraft

seit 1. April 2020.

10 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 520; ABI 2022-08-19). In Kraft seit

1. Januar 2023.

11 Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 413; ABI 2024-09-27). In

Kraft seit 1. Dezember 2024.

Masterstudiengang Management and Law – ZHAW

Anhang

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zur Studienordnung für den Masterstudiengang

Management and Law an der Zürcher Hochschule

für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Manage-

ment and Law an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen-

schaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in

die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur

bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

1. 1. 25-127

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