Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in
Sozialer Arbeit.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs- Anhang
verfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang
geregelt.
1 Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstu- Vollzeit- und
dium angeboten werden.
2 Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium
und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.
Teilzeitstudium
Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungs- Studienstruktur
module. Die Details sind im Anhang geregelt.
An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits Anrechnung
werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange-
rechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnah-
men.
von ECTS-
Credits
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Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
B. Zulassung zum Studium
1 Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zuge-
lassen, wenn sie
a. über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss
in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Dis-
ziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer
in- oder ausländischen Hochschule verfügen,
b. in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note
5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht
der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben
oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,
c. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit
erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und
700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und
d. über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.
2 Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss
in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen
Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein
Prüfungsgespräch bestehen.
3 Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn
sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompe-
tenzen erworben wurden.
4 Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und
gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und über-
treten wollen, können zugelassen werden.
5 Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudien-
gang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausge-
schlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.
6 Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum
Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
1 Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grund-
sätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.
2 Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studie-
renden eine andere Sprache genehmigen.
2
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
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¹ Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, Nachbesserung
die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht be-
standen (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nach-
besserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglich-
keit einer Nachbesserung vorsieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit
dem Prädikat «bestanden» bewertet.
3 Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnach-
weisen ist ausgeschlossen.
¹ Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten Nachprüfung
zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nach-
prüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angebo-
ten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nach-
prüfung vorsieht.
2 Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnach-
weisen ist ausgeschlossen.
7 ¹ Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Expertinnen
Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Ex- und Experten
perten statt.
2 Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutach-
ten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich
aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein
Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird
in den folgenden Fällen erstellt
a. die Gutachten weichen um mehr als 1,0 Notenpunkte voneinander
ab oder
b. sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der
Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note 4,0.
3 Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der münd-
lichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfen-
den Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stich-
entscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
4 Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.
Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Vo- Masterarbeit
raussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Mas-
terarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.
¹ Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Wiederholung
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die
Beurteilung des Moduls übernommen.
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von Modulen
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Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
D. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss des
Studiums
Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit be-
standen ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar
a. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
b. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.
Abschlussnote
a. allgemein
1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss
Anhang relevanten Module zusammen.7
2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
b. ECTS-Credits
aus Wahlpflicht-
modulen
3 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten
als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewer-
tung. Diese fliessen nicht in die Abschlussnote ein.
Titel
5 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Inter-
ventionen» abgeschlossen.
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Übergangs-
bestimmung
vom 22. Juni
2015
E. Schlussbestimmungen
Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014.
Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016
begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni
2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden
a. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt-
Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der
Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
b. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertie-
fungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem
Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden
Regelung ab.
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Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
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Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester Übergangs-
2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom bestimmung
23. August 2018 überführt.
vom 23. August
2018
1 OS 74, 28; Begründung siehe ABI 2018-12-07. Vom Fachhochschulrat geneh-
migt am 13. November 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 414.252.3.
4 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
5 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
6 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
7 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
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Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
Anhang4
zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer
Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen-
schaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer
Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird
weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher
Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.
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