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Art. 6 : Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Art. 6

1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungs-

abklärung bestehen.

2 Die Eignungsabklärung prüft kognitive, persönliche, emotionale,

soziale und motivationale Kompetenzen.

3 Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und

entscheidet über die definitive Zulassung.

4 Die Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

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