414.253.511
CH-ZH
Art. 6 : Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 6
1 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Eignungs-
abklärung bestehen.
2 Die Eignungsabklärung prüft kognitive, persönliche, emotionale,
soziale und motivationale Kompetenzen.
3 Die Studienleitung ist für die Eignungsabklärung zuständig und
entscheidet über die definitive Zulassung.
4 Die Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.