414.253.511
CH-ZH
Art. 16 : Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 16
4 1 Das Praktikum dient der Umsetzung und Vertiefung der
im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.
2 Mit dem Praktikum kann frühestens nach Erreichen von 120 Cre-
dits begonnen werden.
3 Die Studienleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von
Abs. 2 zulassen.
Titel
Abschluss des
Studiums
Abschlussnote
Genehmigung
und
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmungen
E. Studienabschluss und Bachelordiplom