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Art. 16 : Studienordnung für den Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Art. 16

4 1 Das Praktikum dient der Umsetzung und Vertiefung der

im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.

2 Mit dem Praktikum kann frühestens nach Erreichen von 120 Cre-

dits begonnen werden.

3 Die Studienleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von

Abs. 2 zulassen.

Titel

Abschluss des

Studiums

Abschlussnote

Genehmigung

und

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmungen

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

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