Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an
der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)² den Masterstudiengang En-
vironment and Natural Resources des Departements Life Sciences und
Facility Management.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Anhang
genden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl
Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.
¹ Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstu- Studienform
dium angeboten werden.
² Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist
schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.
Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Cre- Studiendauer
dits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden Anrechnung
während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
von Credits
² Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann men- Beschränkung
genmässig beschränkt werden.
der Belegung
von Wahlpflicht-
und Wahl-
modulen
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Modulsprache
und Modul-
durchführung
1 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache
durchgeführt.
2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten
Wahlpflicht- oder Wahlmodul.
Zulassungs-
bedingungen
Eignungs-
abklärung
Auflagen und
Ergänzungs-
leistungen zur
Zulassung
B. Zulassung zum Studium
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hoch-
schulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder
in einem verwandten Gebiet oder über einen gleichwertigen Hochschul-
abschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss § 9 erfolgreich
absolviert.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der
Abschlüsse.
1 Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen
und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.
2 Zusätzlich zur Motivation werden folgende Kompetenzen über-
prüft
a. Spezifische Fachkompetenzen
b. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.
3 Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung be-
standen, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.
4 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedin-
gungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätz-
liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen
oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Ver-
lauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.
Nachbesserung
C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit
kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn
a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewer-
tet wurde und
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b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor-
sieht.
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewer-
tet.
Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen in Nachprüfungen
nicht bestandenen Modulen angeboten werden, wenn es die Modul-
beschreibung vorsieht.
1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin- Expertinnen
nen und Experten statt.
und Experten
2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung
erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü-
fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
1 Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht Masterarbeit
und einer mündlichen Prüfung.
2 Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begon-
nen werden. Die Anforderungen sind in der Modulbeschreibung gere-
gelt.
3 Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur
Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.
4 Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5
Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der
Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei
Uneinigkeit gilt § 13 Abs. 3.
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Wiederholung
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen, sofern Art oder Umfang von Modulen
der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden
Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls verändert, sind
alle Leistungsnachweise zu wiederholen.
2 Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die
Beurteilung des Moduls übernommen.
D. Studienabschluss und Masterdiplom
3 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Abschluss
ZHAW in Environment and Natural Resources» abgeschlossen.
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Abschluss-
voraussetzungen
Abschlussnote
Genehmigung
und
Inkrafttreten
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
a. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,
b. die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und
c. 90 Credits erreicht sind.
1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im
Studium benoteten Module zusammen.
2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
E. Schlussbestimmung
Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft.
F. Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life
Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» begonnen
haben, können bis zum Ende des Herbstsemesters 2017/2018 wählen,
ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources
wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen
aus dem Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural
Resource Sciences» angerechnet werden.
2 Studierende, die weiterhin im Masterstudiengang Life Sciences
mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» studieren und ihr Stu-
dium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen
haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Stu-
dium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and
Natural Resources» ab. Die Studienleitung entscheidet, welche Leis-
tungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural
Resource Sciences» angerechnet werden.3
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1 OS 72, 105; Begründung siehe ABI 2017-02-03. Vom Fachhochschulrat geneh-
migt am 13. Dezember 2016.
2 LS 414.252.3.
3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 501; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
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Anhang
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
Environment and Natural Resources an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environ-
ment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung
(OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er
kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
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