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Studienordnung für den Masterstudiengang Environment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an

der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)² den Masterstudiengang En-

vironment and Natural Resources des Departements Life Sciences und

Facility Management.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele- Anhang

genden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl

Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.

¹ Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstu- Studienform

dium angeboten werden.

² Ein Wechsel vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium und umgekehrt ist

schriftlich bei der Studienleitung zu beantragen.

Das Vollzeitstudium dauert drei Semester und umfasst 90 Cre- Studiendauer

dits. Im Teilzeitstudium verlängert sich die Studiendauer entsprechend.

¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden Anrechnung

während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

von Credits

² Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann men- Beschränkung

genmässig beschränkt werden.

der Belegung

von Wahlpflicht-

und Wahl-

modulen

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1

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Modulsprache

und Modul-

durchführung

1 Die Module werden in deutscher oder englischer Sprache

durchgeführt.

2 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.

3 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten

Wahlpflicht- oder Wahlmodul.

Zulassungs-

bedingungen

Eignungs-

abklärung

Auflagen und

Ergänzungs-

leistungen zur

Zulassung

B. Zulassung zum Studium

1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Hoch-

schulabschluss im Fachbereich Umwelt und natürliche Ressourcen oder

in einem verwandten Gebiet oder über einen gleichwertigen Hochschul-

abschluss verfügt sowie die Eignungsabklärung gemäss § 9 erfolgreich

absolviert.

2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der

Abschlüsse.

1 Die Studiengangleitung führt für sämtliche Bewerberinnen

und Bewerber ein Verfahren zur Eignungsabklärung durch.

2 Zusätzlich zur Motivation werden folgende Kompetenzen über-

prüft

a. Spezifische Fachkompetenzen

b. Sprachkompetenzen in Englisch und Deutsch.

3 Bewerberinnen und Bewerber haben die Eignungsabklärung be-

standen, wenn die Kriterien gemäss Abs. 2 als erfüllt beurteilt werden.

4 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsbedin-

gungen nicht vollständig erfüllen, kann die Studiengangleitung zusätz-

liche Auflagen in der Form von abgestimmten Kompetenznachweisen

oder Ergänzungsleistungen vorsehen. Diese müssen spätestens im Ver-

lauf des ersten Studienjahres des Masterstudiums erbracht werden.

Nachbesserung

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

1 Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit

kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn

a. der Leistungsnachweis mit einer Note zwischen 3,50 und 3,99 bewer-

tet wurde und

2

Masterstudiengang Environment and Natural Resources

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b. die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vor-

sieht.

2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,00 bewer-

tet.

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachprüfungen in Nachprüfungen

nicht bestandenen Modulen angeboten werden, wenn es die Modul-

beschreibung vorsieht.

1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug von Expertin- Expertinnen

nen und Experten statt.

und Experten

2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung

erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prü-

fenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

1 Die Masterarbeit besteht aus einem schriftlichen Bericht Masterarbeit

und einer mündlichen Prüfung.

2 Mit der Masterarbeit kann bereits bei Antritt des Studiums begon-

nen werden. Die Anforderungen sind in der Modulbeschreibung gere-

gelt.

3 Eine weitere Fachperson beurteilt die Masterarbeit zusätzlich zur

Dozentin oder zum Dozenten und von diesen unabhängig.

4 Weichen die Noten der beiden Beurteilungen um mehr als 0,5

Notenpunkte voneinander ab, so haben sich die Dozentin oder der

Dozent und die weitere Fachperson auf eine Note zu einigen. Bei

Uneinigkeit gilt § 13 Abs. 3.

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Wiederholung

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen, sofern Art oder Umfang von Modulen

der Leistungsnachweise des Moduls nicht verändert wurden. Wurden

Art oder Umfang der Leistungsnachweise des Moduls verändert, sind

alle Leistungsnachweise zu wiederholen.

2 Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die

Beurteilung des Moduls übernommen.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

3 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science Abschluss

ZHAW in Environment and Natural Resources» abgeschlossen.

1. 1. 23-119

3

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Abschluss-

voraussetzungen

Abschlussnote

Genehmigung

und

Inkrafttreten

Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

a. die gemäss Anhang zu belegenden Module bestanden sind,

b. die Masterarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet ist und

c. 90 Credits erreicht sind.

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Modulnoten aller im

Studium benoteten Module zusammen.

2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

E. Schlussbestimmung

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch

den Fachhochschulrat am 1. April 2017 in Kraft.

F. Übergangsbestimmungen

1 Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Life

Sciences mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» begonnen

haben, können bis zum Ende des Herbstsemesters 2017/2018 wählen,

ob sie in den Masterstudiengang Environment and Natural Resources

wechseln wollen. Die Studienleitung entscheidet, welche Leistungen

aus dem Masterstudiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural

Resource Sciences» angerechnet werden.

2 Studierende, die weiterhin im Masterstudiengang Life Sciences

mit der Vertiefung «Natural Resource Sciences» studieren und ihr Stu-

dium bis zum Ende des Frühlingssemesters 2021 nicht abgeschlossen

haben, werden dieser Studienordnung unterstellt und schliessen ihr Stu-

dium mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Environment and

Natural Resources» ab. Die Studienleitung entscheidet, welche Leis-

tungen aus dem Studiengang Life Sciences mit der Vertiefung «Natural

Resource Sciences» angerechnet werden.3

4

1 OS 72, 105; Begründung siehe ABI 2017-02-03. Vom Fachhochschulrat geneh-

migt am 13. Dezember 2016.

2 LS 414.252.3.

3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 501; ABI 2022-08-19). In Kraft seit

1. Januar 2023.

Masterstudiengang Environment and Natural Resources 414.253.335

Anhang

zur Studienordnung für den Masterstudiengang

Environment and Natural Resources an der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Environ-

ment and Natural Resources an der Zürcher Hochschule für Ange-

wandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung

(OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er

kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur

bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

1. 1. 23-119

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