Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der
ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Pflege
des Departements Gesundheit.
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Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs- Anhang
verfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und
den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem
Anhang geregelt.
1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Studienform
Teilzeitstudium geführt.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im
Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
und
Studiendauer
1 Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Stu- Anerkennung
dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs- von Vorkennt-
tens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entschei-
det über die Anerkennung.
2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh-
rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die
Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
nissen
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B. Zulassung zum Studium
Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
Zulassungs-
bedingungen
a. Allgemein
b. Äquivalenz-
prüfung
c. Aufnahme-
prüfung fach-
liche Eignung
Endgültige
Abweisung an
einer anderen
Hochschule
5 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schwei-
zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.
5 1 Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne
Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 und aller Bewerbe-
rinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss in
Pflege können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren
geprüft werden, müssen die Bewilligung zum Tragen des Fachhoch-
schultitels gemäss Art. 7 der Verordnung des WBF über den nachträg-
lichen Erwerb des Fachhochschultitels³ (NTE) vorlegen oder im Besitz
eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufs-
befähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätz-
lich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente
Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben.
Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches
Assessment und Englischkenntnisse ein.
5 1 Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer
Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 ge-
mäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen
und Bewerber gemäss § 6 müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche
Eignung bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung
des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.
3 Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft
a. Fach- und Methodenkompetenzen,
b. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.
4 Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewer-
ber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn
die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.
5 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung
zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt.
6,7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-
lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden,
werden nicht zum Studium zugelassen.
2
Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
C. Studium
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Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang wer- Module
den im Anhang geregelt.
1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich- Überzählige
tigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
Credits aus
Wahl- oder
2 Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen Wahlpflicht-
jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
modulen
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
1 Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Se- Nachprüfungen
mester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der
Nachprüfung oder Nachbesserung.
und Nach-
besserungen
1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Bei- Expertinnen
zug von Expertinnen und Experten statt.
und Experten
2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung
erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der
prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Wiederholung
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
E. Master Thesis
1 Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Master Thesis
Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
2 Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über
Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
3 Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der
Studiengangleitung im Anhang geregelt.
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Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
F. Studienabschluss und Masterdiplom
Abschluss
Das Studium gilt als bestanden, wenn
a. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
b. 90 Credits erreicht sind.
Titel
Abschlussnote
9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci-
ence ZHAW in Pflege» abgeschlossen.
1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller
Module zusammen.
2 Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der
Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.
Genehmigung
und
Inkrafttreten
G. Schlussbestimmung
den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
4
1 OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3.
3 SR 414.711.5.
4 Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABI 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
8 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABI 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 496; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
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Anhang⁴
zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder
in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt-
sammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
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