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Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Gegenstand

Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der

ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Pflege

des Departements Gesundheit.

2...8

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungs- Anhang

verfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und

den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem

Anhang geregelt.

1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als Studienform

Teilzeitstudium geführt.

2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im

Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.

und

Studiendauer

1 Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Stu- Anerkennung

dienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchs- von Vorkennt-

tens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entschei-

det über die Anerkennung.

2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden wäh-

rend sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die

Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

nissen

1. 1. 23-119

1

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B. Zulassung zum Studium

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

Zulassungs-

bedingungen

a. Allgemein

b. Äquivalenz-

prüfung

c. Aufnahme-

prüfung fach-

liche Eignung

Endgültige

Abweisung an

einer anderen

Hochschule

5 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schwei-

zer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.

5 1 Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne

Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 und aller Bewerbe-

rinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss in

Pflege können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

2 Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren

geprüft werden, müssen die Bewilligung zum Tragen des Fachhoch-

schultitels gemäss Art. 7 der Verordnung des WBF über den nachträg-

lichen Erwerb des Fachhochschultitels³ (NTE) vorlegen oder im Besitz

eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufs-

befähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätz-

lich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente

Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben.

Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches

Assessment und Englischkenntnisse ein.

5 1 Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer

Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 ge-

mäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen

und Bewerber gemäss § 6 müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche

Eignung bestehen.

2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung

des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.

3 Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft

a. Fach- und Methodenkompetenzen,

b. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.

4 Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewer-

ber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn

die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.

5 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung

zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt.

6,7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhalt-

lich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden,

werden nicht zum Studium zugelassen.

2

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

C. Studium

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1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksich- Überzählige

tigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

Credits aus

Wahl- oder

2 Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen Wahlpflicht-

jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

modulen

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

1 Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Se- Nachprüfungen

mester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.

2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der

Nachprüfung oder Nachbesserung.

und Nach-

besserungen

1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Bei- Expertinnen

zug von Expertinnen und Experten statt.

und Experten

2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung

erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der

prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Wiederholung

Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

E. Master Thesis

1 Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von Master Thesis

Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.

2 Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über

Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

3 Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der

Studiengangleitung im Anhang geregelt.

1. 1. 23-119

3

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Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

F. Studienabschluss und Masterdiplom

Abschluss

Das Studium gilt als bestanden, wenn

a. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,

b. 90 Credits erreicht sind.

Titel

Abschlussnote

9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Sci-

ence ZHAW in Pflege» abgeschlossen.

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller

Module zusammen.

2 Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der

Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

Genehmigung

und

Inkrafttreten

G. Schlussbestimmung

den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.

4

1 OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

2 LS 414.252.3.

3 SR 414.711.5.

4 Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

6 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABI 2017-11-17). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

7 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABI 2018-12-07). In Kraft

seit 1. Februar 2019.

8 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABI 2018-12-07). In Kraft

seit 1. Februar 2019.

9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 496; ABI 2022-08-19). In Kraft seit

1. Januar 2023.

Masterstudiengang in Pflege – ZHAW

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Anhang⁴

zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege

an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege

an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder

in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblatt-

sammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Bildung

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur

bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

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