Rahmenprüfungsordnung für Bachelor und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RPO ZHAW) (RPOZHAW)
Inhaltsübersicht (68)
Gesetzestext (68 Artikel)
1 Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der Gegenstand
Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich
der Weiterbildung.
2 Spezielle Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschu-
len bleiben vorbehalten.
18 Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die An- Studien-
forderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnach- ordnungen
weise.
1 Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester Begriffe
dauert.
2 Die Studierenden müssen in Kursen Leistungsnachweise erbringen.
a. Kurs
1 Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten the b. Modul
matischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder
mehreren Kursen.
2 Ein Modul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen
können für praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z. B. Praxisausbil-
dung, Praktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abwei-
chungen vorsehen.5
3 Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.
1 Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst c. Modul-
werden.
gruppen
1.10.24-126
1
414.252.3
RPO ZHAW
2 Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten
Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.
d. Modul-
kategorien
1 Modulkategorien dienen der
a. thematischen Gliederung des Studiums,
b. Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.
2 Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie
zuweisen.
e. Modultypen
1 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die
a. von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums
belegt werden müssen (Pflichtmodule),
b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszu-
wählen sind (Wahlpflichtmodule),
c.16 frei wählbar sind (Wahlmodule).
2 Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu
einem Modultyp und ihre Belegung.
Studiengang-
übergreifendes
Modulangebot
4 1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module an-
bieten.
2 Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs
der Module fest.
Credit-System
1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System
zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro-
pean Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet.
2 Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von
25 bis 30 Stunden.
fest.
3 Die Studienordnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits
Vergabe von
Credits
Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen
festgelegte Anzahl Credits.
2. Abschnitt: Studium
A. Allgemeines
Studienplanung
und -beratung
1 Die Studierenden sind verantwortlich für
a. ihre Studienplanung,
b. die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen.
2
RPO ZHAW
414.252.3
2 Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine
angemessene Studienberatung.
Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studien- Vollzeit- oder
ordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Teilzeitstudium
Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen.
Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen. Regel-
studienplan
1 Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibun- Modul- und
gen. Diese enthalten insbesondere
a. die zu erwerbenden Kompetenzen,
b. die Anzahl der zu erwerbenden Credits,
Kursbeschrei-
bungen
c.
die Zulassungsvoraussetzungen,
d.
die Bestehensvoraussetzungen,
e. Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.
2 Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht.
5 1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmelde- Anmeldung
frist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch zu Modulen
erfolgen.
2 Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung
für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen.
Vorbehalten bleiben Fälle gemäss § 17.
3 Die Studienleitung entscheidet über Anmeldungen nach Ablauf
der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.
4 Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen
für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
und Leistungs-
nachweisen
1 Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmelde- Abmeldung
frist ohne Begründung möglich.
2 Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf
der Anmeldefrist.
3 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Abmeldungen nach
Ablauf der Anmeldefrist fest.4
1 Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studien-
leitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.
2 Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für
andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen
werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksich-
tigt.
von Modulen
Durchführung
von Wahlpflicht-
und Wahl-
modulen
1.10.24-126
3
414.252.3 RPO ZHAW
Anrechnung
von Vorkennt-
nissen, Studien-
leistungen
Wechsel des
Studiengangs
Anrechnung
von Credits
Modul-
verantwortung
Vorzeitige
Beendigung
des Studiums
Urlaub
8 1 Studierende können Antrag auf Dispensierung von einem
Modul oder Kurs stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leis-
tung. Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienlei-
tung bewilligt den Antrag, wenn die Studierenden
a. ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls oder eines Kur-
ses nachweisen oder
b. andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben.
2 Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht wor-
den sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lern-
ergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung
beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden.
3 Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu
erbringen.
4 Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für
die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.
5 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dis-
pensierung fest.
13 Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW
werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmun-
gen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die
Noten von angerechneten Studienleistungen werden übernommen.
Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Stu-
dienleistung angerechnet werden.
Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und
Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.
14
5 1 Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung
oder Ausschluss.
2 Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung
legt den Termin fest.
3 Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der
Semestergebühr.
5 1 Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub
ist dem Studiengangsekretariat gemäss den terminlichen Vorgaben der
Hochschulleitung schriftlich zu melden.
2 Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Stu-
diums werden höchstens zwei Semester unbegründeter Urlaub gewährt.
4
RPO ZHAW
414.252.3
3 Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft,
Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen
höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag
muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt
werden.
4 Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semes-
ter Urlaub gewährt.
5 Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert
und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht
zur Studiendauer.
4 1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester Ausland-
absolvieren.
2 Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester
festlegen.
3 Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden
für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt.
Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester wer-
den im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.12
semester
B. Bachelor
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Ba- Bachelortitel
chelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.15
2 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen
Bezeichnungen.
5 1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den Zulassung
eidgenössischen und kantonalen Hochschulerlassen.
a. Im
2 Die Zulassungsvoraussetzungen können in den Studienordnun- Allgemeinen
gen präzisiert werden.
3 Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang
endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im glei-
chen Fachbereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die
Einzelheiten.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab-
gewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu-
diengang zugelassen.12
1.10.24-126
5
414.252.3
RPO ZHAW
b. Aufnahme-
prüfungen
Eignungs-
abklärungen
Bachelor-
studiengänge
Verleihung des
Bachelortitels
Mastertitel
Zulassung
1 Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen
und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes
Aufnahmeprüfungen durchführen.
2 Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten über-
tragen werden.
3 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.
1 Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur
Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.
2 Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausser-
schulische Stellen übertragen werden.
1 Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in
a. eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits)
b. ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).
2 Die Studienordnungen können eine andere Gliederung vorsehen.
3 Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assess-
mentstufe bestanden ist.
4 Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstu-
dium zu absolvieren sind.
Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die
a. mindestens 180 Credits erworben haben,
b. mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben,
c. die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
C. Master
1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Mas-
terstudiengang den akademischen Grad eines Masters. Die Studienord-
nungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.15
2 Die ZHAW kann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen
Masterstudiengang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mas-
tertitel verleihen.
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines
Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses
voraus.
6
RPO ZHAW
414.252.3
2 Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstu-
diengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den
Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls
sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann
die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen
Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wur-
den.5
3 Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.
4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab-
gewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Stu-
diengang zugelassen.12
Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu Master-
absolvierenden Module.
16 1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits.
studiengänge
Verleihung des
2 Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Ab- Mastertitels
solventen eines Masterstudiengangs, welche
a. mindestens die gemäss Abs. 1 erforderlichen Credits im Masterstu-
diengang erworben haben,
b. mindestens einen Drittel der Credits an der ZHAW erworben haben,
c. die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise
A. Allgemeine Bestimmungen
1 Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppen- Leistungs-
arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
2 Leistungsnachweise sind insbesondere
a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,
c. Projektarbeiten,
d. Referate,
e. Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module,
f. Qualifikationen der Praxisausbildung,
g. Standortgespräche,
h. Bachelorarbeit,
i. Masterarbeit.
nachweise
1.10.24-126
7
414.252.3 RPO ZHAW
3 Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt
werden.12
4 Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und
Experten.
Nachteils-
ausgleich
7 1 Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studie-
renden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistun-
gen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nach-
teilsausgleich zu stellen.
2 Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungs-
angebot zur Verfügung.
3 Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zustän-
digkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich.
Versäumte Leis-
tungsnachweise
a. Unbegründet
b. Begründet
Ersatz für
begründet
versäumte Leis-
tungsnachweise
Erlaubte
Hilfsmittel
1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als
nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.
3 Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat
«nicht bestanden» erteilt.
1 Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss
diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt,
Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in
der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der
Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien-
leitung.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nach-
träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung
beeinträchtigten, berufen.
4 Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 35 und § 36
Abs. 1-3 sinngemäss.
1 Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leis-
tungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet
über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begrün-
det versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Ter-
min nachzuholen.
Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaub-
ten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.
8
RPO ZHAW
414.252.3
1 Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises Unredlichkeit
Unredlichkeiten begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. a. Allgemeine
Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.
2 Als Unredlichkeit gelten namentlich
a. das Mitnehmen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prü-
fungen,
b. der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prü-
fung,
c. die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden
Person,
d. Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellen-
angaben.
3 Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim
Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.13
Folgen
5 Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann b. Nachträglich
die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen entdeckte
Titel entziehen.
Unredlichkeit
1 Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von Bewertungs-
6 bis 1.
2 Die Noten haben folgende Bedeutung
a.
6 sehr gut,
system
a. Allgemein
b. 5 gut,
c. 4 genügend,
d. 3 ungenügend,
e. 2 schwach,
f.
1 sehr schwach.
3 Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die
Note 4 erreicht wird.
4 Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungs-
weise «nicht bestanden» vergeben werden.
1 Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten b. Kursnoten
Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste
Einheit.5
2 Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen
Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.
1 Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten c. Modulnoten
eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modul-
noten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
1.10.24 - 126
9
414.252.3
RPO ZHAW
d. Modul-
gruppennoten
Wiederholung
von Leistungs-
nachweisen
a. Bestandene
Module
b. Nichtbestan-
dene Module
Nachprüfungen
und Nachbesse-
rungen
Wiederholung
von Modulen
2 Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten
innerhalb eines Moduls.
3 6
1 Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bil-
det die Modulgruppennote. Die Modulgruppennote wird auf zwei Stel-
len nach dem Komma gerundet.
2 Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten
innerhalb einer Modulgruppe.
3 Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe
gehörenden Module als bestanden.
4. 17
1 Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder
einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.
2 Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende
Module Ausnahmen vorsehen.4
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise
des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. § 47
bleibt vorbehalten.
2 Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im
Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der
Wiederholung des Leistungsnachweises.
3 Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind
grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.
1 Die Studienordnungen können für nicht bestandene Mo-
dule Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienlei-
tung entscheidet über Einzelheiten.5
2 Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wieder-
holung.
3 Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen die-
selben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.
10 1 Module können einmal wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wieder-
holt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt wer-
den.
10
414.252.3
3 Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul an-
stelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls
ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls
als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwend-
bar.
4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht be-
standen, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe
substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden.
5 Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxis-
bezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit aus-
schliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder
der Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegen-
stehen.
Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgül- Endgültige
tig abgewiesen.
Abweisung
B. Bachelorstufe
1 Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewer- Assessment-
tet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Beste- stufe
hen.
2 Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge
der Prüfungen in den Modulen.
3 Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen
Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. § 44 Abs. 3
bleibt vorbehalten.
4.11
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Hauptstudium
Bestehen des Hauptstudiums.
a. Bestehen
1 Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit b. Bachelor-
verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen
mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelor-
arbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die
betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.
4 Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jah-
res eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13
arbeit
1.10.24-126
11
414.252.3
C. Masterstufe
RPO ZHAW
Bestehen
Masterarbeit
Abschluss
Überzählige
Module und
Credits
Credits für
gleiche oder
ähnliche Mo-
dule
Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das
Bestehen der Masterstufe.
1 Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begrün-
deten Fällen können auch Gruppenarbeiten verfasst werden.
2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen
mit der Masterarbeit begonnen werden kann.
3 Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit
fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende
Lehrperson regelt die Einzelheiten.
4 Wer die Masterarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres
eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.13
D. Ermittlung des Gesamtergebnisses
1 Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Mas-
ternote) bewertet.
2 Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
3 Die Studienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der
Abschlussnote fest. Die Gewichtungen innerhalb einer Modulgruppe
werden für die Berechnung der Abschlussnote übernommen.5
16 1 Die Studienordnungen legen fest, ob überzählige Wahl-
pflichtmodule und Wahlmodule gewählt werden können.
2 Die Studienordnungen legen fest, nach welchen Kriterien bestimmt
wird, welche der überzähligen Wahlpflichtmodule in die allfällige Modul-
gruppennote und die Abschlussnote einfliessen.
3 Eine Note eines überzähligen Wahlpflichtmoduls, die in der Modul-
gruppennote berücksichtigt wird, fliesst auch in die Abschlussnote ein.
4 Wahlmodule werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt.
1 Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur
einmal Credits angerechnet.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.
12
RPO ZHAW
414.252.3
1 Die Häufigkeit der erteilten Noten in Pflicht- und Wahl- ECTS-Einstu-
pflichtmodulen gemäss § 41 wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen fungstabelle
für den Studiengang oder dessen Vertiefungen zusammenfassend dar-
gestellt. Berücksichtigt werden die Modulnoten im Zeitraum von höchs-
tens drei Jahren.16
2 Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.
Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an Datenabschrift
der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und Semes-
ter sowie die erworbenen Credits.
4. Abschnitt: Diplome
1 Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Verleihung
Antrag der Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmen-
prüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.
2 Sie stellt dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.
1 Die Diplomurkunde enthält keine Noten.
2 Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor der ZHAW und
einem weiteren Mitglied der Hochschulleitung unterzeichnet.
1 Das Diplomzeugnis enthält:5
a. 1.16 sämtliche im Studiengang besuchten Module mit den erworbenen
Credits,
b. die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule
oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen
mit den übernommenen Credits,
die Modulbewertungen,
с.
d.
die Abschlussnote.
2 Das Diplomzeugnis wird von der Departementsleiterin oder dem
Departementsleiter und der Studienleitung unterzeichnet.
Diplomurkunde
Diplomzeugnis
Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple- Diplomzusatz
ment) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Stu-
diengang enthält.
1.10.24-126
13
414.252.3
RPO ZHAW
5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen
Rechtsmittel
Übergangs-
bestimmung
13 1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet
sich nach dem Fachhochschulgesetz³ und dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz².
2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver-
letzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unan-
gemessenheit ist ausgeschlossen.
Kraft.
2 Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Stu-
dienordnung.
3 Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.
1 OS 63, 50.
2 LS 175.2.
3 LS 414.10.
4 Eingefügt durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABI 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
5 Fassung gemäss B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABI 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
6 Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABI 2011, 3408). In
Kraft seit 1. August 2012.
7 Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABI 2014-12-19). In
Kraft seit 1. April 2015.
8 Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABI 2014-12-19). In
Kraft seit 1. April 2015.
9 Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABI 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
10 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABI 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
11 Aufgehoben durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABI 2017-12-22). In
Kraft seit 1. März 2018.
12 Eingefügt durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABI 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
14
RPO ZHAW
414.252.3
13 Fassung gemäss B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABI 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
14 Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABI 2018-12-07). In
Kraft seit 1. Juli 2019.
15 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
16 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABI 2022-08-19). In Kraft seit
1. April 2023.
17 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABI 2022-08-19). In Kraft
seit 1. April 2023.
18 Fassung gemäss B vom 9. Juli 2024 (OS 79, 316; ABI 2024-07-26). In Kraft
seit 1. August 2024.
1.10.24 - 126
15