414.251
ZHAW
CH-ZH
Art. 2 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Art. 2
Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Freiheit von
Departementsleitungen gilt die Forschungs- und Lehrfreiheit. Diese ist Lehre und
gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewähr- Forschung
leistet.