Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.251 ZHAW CH-ZH

Art. 2 : Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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Art. 2

Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Freiheit von

Departementsleitungen gilt die Forschungs- und Lehrfreiheit. Diese ist Lehre und

gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewähr- Forschung

leistet.

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