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414.251 ZHAW CH-ZH

Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW)

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Geltungsbereich

Angewandte Wissenschaften (ZHAW).

Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Freiheit von

Departementsleitungen gilt die Forschungs- und Lehrfreiheit. Diese ist Lehre und

gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewähr- Forschung

leistet.

Alle Hochschulangehörigen und Teilnehmenden an Weiter- Ethische

bildungsprogrammen und weiteren Veranstaltungen nehmen ihre ethi- Verantwortung

sche Verantwortung wahr.

Die Hochschulleitung verpflichtet sich zur Sicherstellung der Qualität

Qualität und unterstützt deren fortwährende Verbesserung. Zu diesem

Zweck verfügt sie unter anderem über ein Qualitätsmanagement-

system.

Allfällige Gewinne aus der Verwertung von Rechten an Im- Immaterialgüter

materialgütern werden nach Abzug der angemessenen Gewinnbeteili-

gung der Erfinderin oder des Erfinders sowie der Urheberin oder des

Urhebers dem zuständigen Departement zugewiesen.

2. Teil: Leistungsauftrag

1 In der Lehre bietet die ZHAW wissenschaftlich fundierte, Lehre

praxisorientierte Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge an.

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Hochschulordnung der ZHAW

Weiterbildung

Anwendungs-

orientierte

Forschung und

Entwicklung,

Dienstleistungen

Kooperationen

Kommunikation

Dozierende und

Lehrbeauftragte

Mittelbau

2 Die Hochschulleitung beschliesst auf Gesuch der Departements-

leitungen die Antragstellung auf Schaffung oder Aufhebung von Stu-

diengängen beim Fachhochschulrat.

Die Hochschule sorgt für ein breites, bedarfsgerechtes Ange-

bot an Weiterbildungsveranstaltungen. In diesen werden wissenschaft-

liche Kenntnisse und Fähigkeiten praxisnah vermittelt und vertieft.

Die ZHAW erbringt anwendungsorientierte Forschung und

Entwicklung sowie Dienstleistungen. Diese sind darauf ausgerichtet,

den Wissens- und Technologietransfer in Praxis und Lehre zu unter-

stützen und zu fördern.

1 Die ZHAW fördert Kontakte und Zusammenarbeit mit

anderen Hochschulen und Institutionen auf nationaler und internatio-

naler Ebene.

2 Für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und

entsprechenden in- und ausländischen Institutionen aus Wissenschaft,

Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft, welche mehrere Departemente

betreffen, ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.

3 Für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und

entsprechenden in- und ausländischen Institutionen aus Bildung, Wirt-

schaft und Gesellschaft, die ein einzelnes Departement betreffen, ist

das beteiligte Departement zuständig.

Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die

Kommunikation auf Stufe Hochschule. Für die fachbereichsorientierte

Kommunikation und die Marketingkommunikation liegt die Verant-

wortung bei den einzelnen Departementen. Die Grundsätze der Kom-

munikation sind in einem Kommunikationskonzept festgelegt.

3. Teil: Angehörige der Hochschule

Dozierende und Lehrbeauftragte sind, im Rahmen der von

der Hochschulleitung erlassenen Regelungen und des Qualitätsmanage-

ments, verantwortlich für die Qualität in Lehre, Weiterbildung, anwen-

dungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.

Angehörige des Mittelbaus sind wissenschaftliche Mitarbei-

tende, wissenschaftliche Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben und

wissenschaftliche Assistierende. Sie werden für die Forschung und

Entwicklung sowie für Dienstleistungen, administrative Aufgaben und

für die Lehre eingesetzt.

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Hochschulordnung der ZHAW

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Das administrative und technische Personal unterstützt den Personal in

Lehr- und Hochschulbetrieb durch seine Dienstleistungen.

Technik und

Administration

1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personal- Anstellung

kategorien wird durch die Hochschulleitung geregelt. Sie kann diese und Führung

Aufgabe ganz oder teilweise an die Departemente delegieren. Vor-

behalten bleiben die Befugnisse des Fachhochschulrates.

des Personals

2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals wer-

den in Rahmenpflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt.

4. Teil: Studierende

1 Studierende an der ZHAW sind immatrikulierte Teilneh- Studierende

mende von Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengän-

gen und Master of Advanced Studies (MAS).

2 Auf Gesuch hin stehen Lehrveranstaltungen auch externen Audi-

torinnen und Auditoren offen.

Einzelheiten zum Studium sind in der Rahmenprüfungsord- Regelung des

nung sowie in den Studienordnungen geregelt.

Studiums

1 Bei Verstössen von Studierenden und Kursteilnehmenden Disziplinar-

gegen die für die Hochschule geltenden Bestimmungen oder bei ande-massnahmen

ren Verstössen gegen die Disziplin können folgende Disziplinarmass-

nahmen ergriffen werden

a. schriftlicher Verweis durch die Departementsleitung,

b. Androhung des Ausschlusses von einzelnen Lehrveranstaltungen,

von Prüfungen oder vom Studium durch die Departementsleitung,

c. Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen, von Prüfungen oder

vom Studium durch die Hochschulleitung.

2 Vor der Anordnung der Disziplinarmassnahmen hat die oder der

Studierende bzw. die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer das

Recht, angehört zu werden.

3 Für Disziplinarmassnahmen gegenüber den übrigen Angehörigen

der ZHAW gilt das kantonale Personalrecht.

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Hochschulordnung der ZHAW

5. Teil: Organisation

Gliederung

Die ZHAW gliedert sich in

a. Rektorat,

b. Finanzen & Services,

c. Departement Architektur und Bauwesen,

d. Departement Gesundheit,

e. Departement Life Sciences und Facility Management,

f. Departement Angewandte Linguistik,

g. Departement Angewandte Psychologie,

h. Departement Soziale Arbeit,

i. Departement Technik und Informatik,

j. Departement Wirtschaft, Management und Recht.

Organe

Die Organe der ZHAW sind

a. die Rektorin oder der Rektor,

b. die Hochschulleitung,

c. die Departementsleiterin oder der Departementsleiter,

d. die Hochschulversammlung.

Hochschul-

leitung

Die Hochschulleitung erlässt

a. die Geschäftsordnung,

b. Ausführungsbestimmungen zu Lehre, Weiterbildung, Forschung und

Entwicklung sowie zu Dienstleistungen,

c. die Hausordnung.

Hochschul-

versammlung

1 Die Hochschulversammlung besteht aus Delegierten, wel-

che sich zur Hälfte aus Dozierenden und Lehrbeauftragten und zu je

einem Viertel aus dem übrigen Hochschulpersonal und den Studieren-

den zusammensetzen.

2 Der Vorsitz steht einer Vertreterin oder einem Vertreter der Do-

zierenden und Lehrbeauftragten zu. Im Übrigen konstituiert sich die

Hochschulversammlung selbst.

3 Die Hochschulversammlung und die Hochschulleitung arbeiten

konstruktiv zusammen. Die Rektorin oder der Rektor orientiert die

Hochschulversammlung regelmässig über wichtige Ereignisse und

Entwicklungen.

4 Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, die

von der Hochschulleitung zu genehmigen ist.

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Hochschulordnung der ZHAW

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1 Die Angehörigen der ZHAW haben das Recht, bei der Vorschlags- und

vorgesetzten Stelle oder der Rektorin oder dem Rektor schriftlich Beschwerde-

Vorschläge anzubringen. Sie haben Anspruch auf eine Antwort.

recht

2 Die Angehörigen der ZHAW haben das Recht, bei der oder dem

Vorgesetzten oder bei der nächsthöheren Instanz schriftlich oder

mündlich Beschwerde anzubringen.

3 Das Beschwerderecht gilt nur, soweit kein ordentliches Rechts-

mittel besteht.

1 Gegen Personalentscheide kann bei der Rekurskommis- Rekurswesen

sion der Zürcher Hochschulen rekurriert werden.

2 Gegen Entscheide, die Studierende betreffen und an deren

Änderung oder Aufhebung sie ein schutzwürdiges Interesse haben,

kann bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurriert

werden. Nicht selbstständig anfechtbar sind Leistungsausweise, welche

als Erfahrungsnoten dienen. Die Einzelheiten werden in der Rahmen-

prüfungsordnung geregelt.

Veranstaltungen auf dem gesamten Areal der ZHAW, die Veranstaltungen

nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag Lehre, Weiterbil-

dung, Forschung und Dienstleistung stehen, sind bewilligungspflichtig.

Die Hausordnung regelt die Einzelheiten.

6. Teil: Schlussbestimmung

durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.

1 OS 63, 73. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.

2 LS 414.10.

1.4.08-60

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