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Art. 8 : Rahmenstudienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge

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Art. 8

1 Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Dip-

lom abgeschlossen.

2 Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des

Weiterbildungs-Masterstudiengangs.

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