414.221
CH-ZH
Art. 8 : Rahmenstudienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge
Art. 8
1 Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Dip-
lom abgeschlossen.
2 Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des
Weiterbildungs-Masterstudiengangs.