Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Rahmenstudienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge

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Art. 4

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Modul

Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in-

haltlichen Schwerpunkt.

2 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden.

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