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414.221 CH-ZH

Rahmenstudienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

1 Diese Rahmenstudienordnung gilt für die eingeschriebenen Geltung

Studierenden von Weiterbildungs-Masterstudiengängen an den staat-

lichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom

2. April 2007 (FaHG)3. Sie regelt die Zulassung, den Verlauf, die Über-

prüfung des Studienerfolgs sowie den Erwerb eines Diploms.5

2 Die Hochschulen erlassen studienspezifische Regelungen.

II. Zulassung

Die Zulassungsbedingungen zu Weiterbildungs-Masterstu- Zulassung

diengängen werden in den studienspezifischen Regelungen der Hoch-

schulen definiert.

III. Studium

A. Allgemeine Bestimmungen

Weiterbildungs-Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Struktur

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Modul

Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in-

haltlichen Schwerpunkt.

2 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden.

Die Studienleitung erstellt für jedes Modul eine Beschrei- Modul-

bung. Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu

den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen,

den Lerninhalten,

der Anzahl der zu erwerbenden Credits,

beschreibung

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- Zugangsvoraussetzungen,

- Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise,

- der Ermittlung der Modulbewertung,

- Unterrichtssprache.

B. Verlauf und Abschluss

Anrechnung

von

Vorkenntnissen

Studien-

fortschritt

Abschluss des

Weiterbildungs-

Angebotes

Abschluss-

zeugnis

Datenabschrift

nach European

Credit Transfer

and Accumula-

tion System

(ECTS)

1 Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt

eines Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung oder Teil-

dispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden

Leistung oder von Teilen davon stellen. Die Hochschulen bestimmen

die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnach-

weis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelun-

gen (Gültigkeit der Credits, maximaler Umfang der Anrechnung usw.)

erlassen.

2 Es werden keine Noten angerechnet. Ausgenommen sind Noten

der eigenen Hochschule.

Die Hochschule erlässt Regelungen zum Studienfortschritt

(minimale Anzahl Credits pro Studienjahr/maximale Studiendauer).

Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Weiterbildungs-Mas-

terstudiengang ausgeschlossen.

1 Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Dip-

lom abgeschlossen.

2 Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des

Weiterbildungs-Masterstudiengangs.

1 Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs stel-

len die Hochschulen ein Abschlusszeugnis mit Angaben zum erhaltenen

Titel, den im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Modulen

mit den erworbenen Credits und den Bewertungen, der erzielten Ab-

schlussbewertung und den erworbenen Credits aus.

2 Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung.

Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) um-

fasst alle besuchten Module mit Modultitel, Modulbewertung und Cre-

dits.

2

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1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- Urkunde

ten eine Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen.

2 Die Hochschulen regeln deren Unterzeichnung.

Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung Diplomzusatz

von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Weiterbildungs- (Diploma

Masterstudiengangs und wird zusammen mit der Urkunde abgegeben. Supplement)

IV. Leistungskontrolle

A. Allgemeine Bestimmungen

Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs- Leistungs-

nachweisen beurteilt. Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Grup- nachweise

penarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen können sein

schriftliche oder mündliche Prüfungen,

schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lern-

protokolle, Reflexionen,

Projektarbeiten, praktische Arbeiten,

Referate, Präsentationen,

Masterarbeit.

1 Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allen- Masterarbeit

falls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschrei-

bung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Masterarbeit kann als

Einzel- oder Gruppenarbeit geleistet werden.

2 Die studienspezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von

den Hochschulen festgelegt.

1 Die Hochschulen regeln die Bedingungen für Leistungs- Zuständigkeit

nachweise.

2 Sie definiert für parallele Lehrveranstaltungen des gleichen Mo-

duls gleiche Leistungsnachweise und Bedingungen.

1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System Credits

zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro-

pean Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. Ist

das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits

vergeben.

2 Ein Credit entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder

eines durchschnittlich begabten Studierenden.

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Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge

Hilfsmittel

Die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmit-

teln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Stu-

dienleitung festgelegt.

Unredlichkeit

1 Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht be-

standen.

2 In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächs-

ten ordentlichen Termins zu wiederholen.

3 Die Studienleitung kann unter Einhaltung des Dienstwegs bei der

Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

beantragen.

4 Wird ein unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die

Hochschule einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträg-

lich auf einer der Folgen gemäss Abs. 1 oder 3 erkennen.

Versäumte Leis-

tungsnachweise

1 Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt

das Modul als nicht bestanden.

2 Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt

werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von

höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Be-

treuungsnotfall in der Familie. Verhinderungsgründe sind unmittelbar

nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise

müssen vorgelegt werden.

3 Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studien-

leiter.

Expertinnen

und Experten

Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und

Experten.

B. Bewertungen

Bewertungs-

system

Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind

Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6

sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2

schwach, Note 1: sehr schwach.

Bewertung

der Leistungs-

nachweise

Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren-

den oder speziell damit beauftragte Personen bewertet.

Abschluss-

bewertung

Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs wird

eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzel-

heiten.

4

Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge 414.221

Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs- Kriterien für das

nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung er- Bestehen eines

zielt ist. Die Regeln für Modulgruppen werden von den Hochschulen

definiert.

Moduls

1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise Erzielen einer

des Moduls nach Massgabe der studienspezifischen Regelungen der neuen Modul-

Hochschulen wiederholen. Module können einmal wiederholt werden. bewertung

Abs. 4 bleibt vorbehalten.

2 Die neue Bewertung ersetzt die alte; studienspezifische Ausnahmen

können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründetem Versäumnis

sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises

ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte.

3 Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind in

der Regel am nächsten ordentlichen Termin zu wiederholen.

4 Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise

Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über

die Einzelheiten, sofern diese nicht in einem Erlass der Hochschule

geregelt sind. Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als

Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesse-

rungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.

5 Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind

gebührenpflichtig.

V. Rekurse

Verfügungen über die Nichtzulassung zu einem Weiterbil- Anfechtbare

dungs-Masterstudiengang sowie Nichterteilung eines Diploms können Entscheide

mit Rekurs angefochten werden.

Gegen die in § 26 genannten Entscheide kann bei der Rekurs- Rekursweg

kommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, re-

kurriert werden. Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen.

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Im Üb-

rigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes2.

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VI. Schlussbestimmung

diengänge der Zürcher Fachhochschule tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Inkrafttreten

1 OS 71, 226.

2 LS 175.2.

3 LS 414.10.

4 SR 414.20.

5 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2022 (OS 78, 72; ABI 2022-12-23). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

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