Rahmenstudienordnung für WeiterbildungsMasterstudiengänge
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
1 Diese Rahmenstudienordnung gilt für die eingeschriebenen Geltung
Studierenden von Weiterbildungs-Masterstudiengängen an den staat-
lichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom
2. April 2007 (FaHG)3. Sie regelt die Zulassung, den Verlauf, die Über-
prüfung des Studienerfolgs sowie den Erwerb eines Diploms.5
2 Die Hochschulen erlassen studienspezifische Regelungen.
II. Zulassung
Die Zulassungsbedingungen zu Weiterbildungs-Masterstu- Zulassung
diengängen werden in den studienspezifischen Regelungen der Hoch-
schulen definiert.
III. Studium
A. Allgemeine Bestimmungen
Weiterbildungs-Masterstudiengänge sind modular aufgebaut. Struktur
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Modul
Lehr- und Lerneinheit mit einem bestimmten thematischen oder in-
haltlichen Schwerpunkt.
2 Module können zu Modulgruppen zusammengefasst werden.
Die Studienleitung erstellt für jedes Modul eine Beschrei- Modul-
bung. Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben zu
den Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen,
den Lerninhalten,
der Anzahl der zu erwerbenden Credits,
beschreibung
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- Zugangsvoraussetzungen,
- Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise,
- der Ermittlung der Modulbewertung,
- Unterrichtssprache.
B. Verlauf und Abschluss
Anrechnung
von
Vorkenntnissen
Studien-
fortschritt
Abschluss des
Weiterbildungs-
Angebotes
Abschluss-
zeugnis
Datenabschrift
nach European
Credit Transfer
and Accumula-
tion System
(ECTS)
1 Studierende, die ausreichende Kenntnisse über den Inhalt
eines Moduls nachweisen, können Antrag auf Dispensierung oder Teil-
dispensierung vom Modul und auf Anrechnung der entsprechenden
Leistung oder von Teilen davon stellen. Die Hochschulen bestimmen
die Entscheidungsinstanz. Sie können einen zusätzlichen Leistungsnach-
weis verlangen. Die Hochschulen können studienspezifische Regelun-
gen (Gültigkeit der Credits, maximaler Umfang der Anrechnung usw.)
erlassen.
2 Es werden keine Noten angerechnet. Ausgenommen sind Noten
der eigenen Hochschule.
Die Hochschule erlässt Regelungen zum Studienfortschritt
(minimale Anzahl Credits pro Studienjahr/maximale Studiendauer).
Wer die Anforderungen nicht erfüllt, wird vom Weiterbildungs-Mas-
terstudiengang ausgeschlossen.
1 Der Weiterbildungs-Masterstudiengang wird mit einem Dip-
lom abgeschlossen.
2 Die Hochschule regelt die Voraussetzungen für das Bestehen des
Weiterbildungs-Masterstudiengangs.
1 Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs stel-
len die Hochschulen ein Abschlusszeugnis mit Angaben zum erhaltenen
Titel, den im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Modulen
mit den erworbenen Credits und den Bewertungen, der erzielten Ab-
schlussbewertung und den erworbenen Credits aus.
2 Die Hochschulen regeln dessen Unterzeichnung.
Die Datenabschrift nach ECTS (Transcript of Records) um-
fasst alle besuchten Module mit Modultitel, Modulbewertung und Cre-
dits.
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1 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen erhal- Urkunde
ten eine Urkunde. Die Urkunde enthält keine Bewertungen.
2 Die Hochschulen regeln deren Unterzeichnung.
Der Diplomzusatz enthält eine standardisierte Beschreibung Diplomzusatz
von Art, Stufe, Kontext und Status des abgeschlossenen Weiterbildungs- (Diploma
Masterstudiengangs und wird zusammen mit der Urkunde abgegeben. Supplement)
IV. Leistungskontrolle
A. Allgemeine Bestimmungen
Die Leistung in einem Modul wird aufgrund von Leistungs- Leistungs-
nachweisen beurteilt. Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Grup- nachweise
penarbeiten erbracht. Formen von Leistungsnachweisen können sein
schriftliche oder mündliche Prüfungen,
schriftliche Arbeiten, Übungen, Fallstudien und Berichte, Lern-
protokolle, Reflexionen,
Projektarbeiten, praktische Arbeiten,
Referate, Präsentationen,
Masterarbeit.
1 Die Masterarbeit ist eine eigenständige Arbeit, die allen- Masterarbeit
falls weitere Teilleistungen umfasst. Diese werden in der Modulbeschrei-
bung bzw. in der Aufgabenstellung festgelegt. Eine Masterarbeit kann als
Einzel- oder Gruppenarbeit geleistet werden.
2 Die studienspezifische Zulassung für die Masterarbeit wird von
den Hochschulen festgelegt.
1 Die Hochschulen regeln die Bedingungen für Leistungs- Zuständigkeit
nachweise.
2 Sie definiert für parallele Lehrveranstaltungen des gleichen Mo-
duls gleiche Leistungsnachweise und Bedingungen.
1 Studienleistungen werden nach dem Europäischen System Credits
zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Euro-
pean Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet. Ist
das Modul bestanden, werden die dem Modul zugeordneten Credits
vergeben.
2 Ein Credit entspricht 25 bis 30 Stunden Arbeitsleistung einer oder
eines durchschnittlich begabten Studierenden.
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Hilfsmittel
Die Leistungsnachweise dürfen nur mit erlaubten Hilfsmit-
teln erbracht werden. Die erlaubten Hilfsmittel werden von der Stu-
dienleitung festgelegt.
Unredlichkeit
1 Bei Unredlichkeit gilt ein Leistungsnachweis als nicht be-
standen.
2 In der Regel ist der ganze Leistungsnachweis anlässlich des nächs-
ten ordentlichen Termins zu wiederholen.
3 Die Studienleitung kann unter Einhaltung des Dienstwegs bei der
Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens
beantragen.
4 Wird ein unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die
Hochschule einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträg-
lich auf einer der Folgen gemäss Abs. 1 oder 3 erkennen.
Versäumte Leis-
tungsnachweise
1 Wird ein Leistungsnachweis unbegründet versäumt, so gilt
das Modul als nicht bestanden.
2 Ein begründet versäumter Leistungsnachweis muss nachgeholt
werden. Als begründet gelten insbesondere Versäumnisse in Folge von
höherer Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Be-
treuungsnotfall in der Familie. Verhinderungsgründe sind unmittelbar
nach deren Kenntnis geltend zu machen. Entsprechende Nachweise
müssen vorgelegt werden.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleiterin oder der Studien-
leiter.
Expertinnen
und Experten
Die Hochschulen regeln den Einsatz von Expertinnen und
Experten.
B. Bewertungen
Bewertungs-
system
Für die Bewertung von Leistungen der Studierenden sind
Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen zulässig. Note 6
sehr gut, Note 5: gut, Note 4: genügend, Note 3: ungenügend, Note 2
schwach, Note 1: sehr schwach.
Bewertung
der Leistungs-
nachweise
Leistungsnachweise werden durch die prüfenden Dozieren-
den oder speziell damit beauftragte Personen bewertet.
Abschluss-
bewertung
Nach Abschluss des Weiterbildungs-Masterstudiengangs wird
eine Abschlussbewertung ermittelt. Die Hochschule regelt die Einzel-
heiten.
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Ein Modul ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungs- Kriterien für das
nachweise erbracht wurden und eine genügende Modulbewertung er- Bestehen eines
zielt ist. Die Regeln für Modulgruppen werden von den Hochschulen
definiert.
Moduls
1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise Erzielen einer
des Moduls nach Massgabe der studienspezifischen Regelungen der neuen Modul-
Hochschulen wiederholen. Module können einmal wiederholt werden. bewertung
Abs. 4 bleibt vorbehalten.
2 Die neue Bewertung ersetzt die alte; studienspezifische Ausnahmen
können vorgesehen werden. Im Falle von unbegründetem Versäumnis
sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises
ersetzt die neue Bewertung zwingend die alte.
3 Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind in
der Regel am nächsten ordentlichen Termin zu wiederholen.
4 Die Studienleitung kann für nicht bestandene Leistungsnachweise
Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen und entscheidet über
die Einzelheiten, sofern diese nicht in einem Erlass der Hochschule
geregelt sind. Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als
Wiederholung. Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesse-
rungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.
5 Modulwiederholungen, Nachprüfungen und Nachbesserungen sind
gebührenpflichtig.
V. Rekurse
Verfügungen über die Nichtzulassung zu einem Weiterbil- Anfechtbare
dungs-Masterstudiengang sowie Nichterteilung eines Diploms können Entscheide
mit Rekurs angefochten werden.
Gegen die in § 26 genannten Entscheide kann bei der Rekurs- Rekursweg
kommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, re-
kurriert werden. Der Rekurs hat schriftlich und begründet zu erfolgen.
Die Rekursfrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Im Üb-
rigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes2.
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VI. Schlussbestimmung
diengänge der Zürcher Fachhochschule tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
1 OS 71, 226.
2 LS 175.2.
3 LS 414.10.
4 SR 414.20.
5 Fassung gemäss B vom 13. Dezember 2022 (OS 78, 72; ABI 2022-12-23). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
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