414.20
GVFOESZFHOESZFH
CH-ZH
Art. 8 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Art. 8
Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann Nicht bezogene
zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht bean- Leistungen
sprucht.