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414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 8 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

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Art. 8

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann Nicht bezogene

zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht bean- Leistungen

sprucht.

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