414.20
GVFOESZFHOESZFH
CH-ZH
Art. 7 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Art. 7
1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol- Auditorinnen
gende Gebühren: und Auditoren
a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
c. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse
oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.