Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 7 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol- Auditorinnen

gende Gebühren: und Auditoren

a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200

b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100

c. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600

2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse

oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.

← Art. 6a Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →