414.20
GVFOESZFHOESZFH
CH-ZH
Art. 6 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Art. 6
Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.
d. Grundstudium Tanz
c. Ausländische
Studierende
Wohn-
einrichtungen