Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 6 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

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Art. 6

Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus-

serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.

d. Grundstudium Tanz

c. Ausländische

Studierende

Wohn-

einrichtungen

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