Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 5 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb

des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der

Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver-

einbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt.

Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang

dieser Vereinbarung4.

b. Ausser-

kantonale Ab-

solvierende der

künstlerischen

Vorbildung

← Art. 4b Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) Art. 5a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →