414.20
GVFOESZFHOESZFH
CH-ZH
Art. 5 : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Art. 5
Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb
des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der
Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver-
einbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt.
Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang
dieser Vereinbarung4.
b. Ausser-
kantonale Ab-
solvierende der
künstlerischen
Vorbildung