414.20
GVFOESZFHOESZFH
CH-ZH
Art. 4b : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Art. 4b
5, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sport-
verbandes Zürich (ASVZ).
2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot
des ASVZ zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes-
tergebühr erhoben.11
Zusätzliche
Semester-
gebühren
a. Ausser-
kantonale
Studierende