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414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 4b : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

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Art. 4b

5, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sport-

verbandes Zürich (ASVZ).

2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot

des ASVZ zu nutzen.

3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes-

tergebühr erhoben.11

Zusätzliche

Semester-

gebühren

a. Ausser-

kantonale

Studierende

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