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414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Art. 4a : Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

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Art. 4a

Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vor- b. Künstlerische

bildung beträgt

a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit

b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit

c. PreCollege Musik mit Vokal-

oder Instrumentalunterricht

d. PreCollege Musik ohne Vokal-

oder Instrumentalunterricht

e. Grundstudium Tanz

Vorbildung

Fr. 4500

Fr. 2700

Fr. 1950

Fr. 1150

Fr. 1000

1.10.24-126

1

414.20

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

Akademischer

Sportverband

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