Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) (GVF)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
13 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss Geltungsbereich
Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Master- Aufnahme-
studiengänge werden folgende Gebühren erhoben
a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren
b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung
c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
d. Eignungsabklärung
verfahren
Fr. 100
Fr. 200
Fr. 200
Fr. 600
Abs. 1 lit. a–c FaHG.
6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium Semestergebühr
beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prü- a. Bachelor- und
fungsgebühr.
Masterstudium®
Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vor- b. Künstlerische
bildung beträgt
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit
c. PreCollege Musik mit Vokal-
oder Instrumentalunterricht
d. PreCollege Musik ohne Vokal-
oder Instrumentalunterricht
e. Grundstudium Tanz
Vorbildung
Fr. 4500
Fr. 2700
Fr. 1950
Fr. 1150
Fr. 1000
1.10.24-126
1
414.20
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Akademischer
Sportverband
5, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sport-
verbandes Zürich (ASVZ).
2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot
des ASVZ zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes-
tergebühr erhoben.11
Zusätzliche
Semester-
gebühren
a. Ausser-
kantonale
Studierende
Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb
des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der
Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver-
einbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt.
Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang
dieser Vereinbarung4.
b. Ausser-
kantonale Ab-
solvierende der
künstlerischen
Vorbildung
Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen-
dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätz-
liche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen
einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätz-
liche Semestergebühr beträgt
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit
c. PreCollege Musik
Fr. 1000
Fr. 600
Fr. 250
Fr. 100
Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus-
serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.
d. Grundstudium Tanz
c. Ausländische
Studierende
Wohn-
einrichtungen
12 1 Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und
Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine
Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für
a. vollbetreutes Wohnen
Fr. 14 400,
Fr. 10 320,
Fr. 10 200.
b. teilbetreutes Wohnen
c. begleitetes Wohnen extern
2 Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli.
3 Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.
4 Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr
ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austritts-
monats geschuldet.
2
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 414.20
1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol- Auditorinnen
gende Gebühren: und Auditoren
a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
c. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse
oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.
Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann Nicht bezogene
zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht bean- Leistungen
sprucht.
alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.
1 OS 63, 425; Begründung siehe ABI 2008, 1333.
2 LS 414.10.
3 LS 414.12.
4 Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch.
5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABI 2010, 115). In
Kraft seit 1. Februar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 (OS 67, 156; ABI 2012, 354). In Kraft
seit 1. Mai 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 (OS 72, 332; ABI 2017-03-10). In Kraft
seit 1. Juni 2017.
8 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-12-13).
In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-12-13). In
Kraft seit 1. August 2020.
10 Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-
12-13). In Kraft seit 1. August 2020.
11 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 285; ABI 2022-05-06). In Kraft
seit 1. August 2022.
12 Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABI 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
13 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABI 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
1.10.24-126 3