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414.20 GVFOESZFHOESZFH CH-ZH

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) (GVF)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

13 Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss Geltungsbereich

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Master- Aufnahme-

studiengänge werden folgende Gebühren erhoben

a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren

b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung

c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung

d. Eignungsabklärung

verfahren

Fr. 100

Fr. 200

Fr. 200

Fr. 600

6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium Semestergebühr

beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prü- a. Bachelor- und

fungsgebühr.

Masterstudium®

Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vor- b. Künstlerische

bildung beträgt

a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit

b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit

c. PreCollege Musik mit Vokal-

oder Instrumentalunterricht

d. PreCollege Musik ohne Vokal-

oder Instrumentalunterricht

e. Grundstudium Tanz

Vorbildung

Fr. 4500

Fr. 2700

Fr. 1950

Fr. 1150

Fr. 1000

1.10.24-126

1

414.20

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)

Akademischer

Sportverband

5, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sport-

verbandes Zürich (ASVZ).

2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot

des ASVZ zu nutzen.

3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semes-

tergebühr erhoben.11

Zusätzliche

Semester-

gebühren

a. Ausser-

kantonale

Studierende

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb

des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der

Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver-

einbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt.

Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang

dieser Vereinbarung4.

b. Ausser-

kantonale Ab-

solvierende der

künstlerischen

Vorbildung

Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipen-

dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätz-

liche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen

einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätz-

liche Semestergebühr beträgt

a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit

b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit

c. PreCollege Musik

Fr. 1000

Fr. 600

Fr. 250

Fr. 100

Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz aus-

serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.

d. Grundstudium Tanz

c. Ausländische

Studierende

Wohn-

einrichtungen

12 1 Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und

Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine

Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für

a. vollbetreutes Wohnen

Fr. 14 400,

Fr. 10 320,

Fr. 10 200.

b. teilbetreutes Wohnen

c. begleitetes Wohnen extern

2 Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli.

3 Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.

4 Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr

ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austritts-

monats geschuldet.

2

Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 414.20

1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol- Auditorinnen

gende Gebühren: und Auditoren

a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200

b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100

c. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600

2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse

oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann Nicht bezogene

zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht bean- Leistungen

sprucht.

alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.

1 OS 63, 425; Begründung siehe ABI 2008, 1333.

2 LS 414.10.

3 LS 414.12.

4 Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch.

5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABI 2010, 115). In

Kraft seit 1. Februar 2010.

6 Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 (OS 67, 156; ABI 2012, 354). In Kraft

seit 1. Mai 2012.

7 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 (OS 72, 332; ABI 2017-03-10). In Kraft

seit 1. Juni 2017.

8 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-12-13).

In Kraft seit 1. August 2020.

9 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-12-13). In

Kraft seit 1. August 2020.

10 Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABI 2019-

12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

11 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 285; ABI 2022-05-06). In Kraft

seit 1. August 2022.

12 Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABI 2023-05-31). In Kraft

seit 1. August 2024.

13 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABI 2023-05-31). In Kraft

seit 1. August 2024.

1.10.24-126 3

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