414.17
CH-ZH
Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte
Art. 7
Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang
aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze
a. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler
und pro Semester festgelegt.
1.4.13-80
3
414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an
die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei-
träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die
spezifische Hochbegabungsförderung.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-
sitz im Kanton.