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414.17 CH-ZH

Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte

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Art. 7

Beiträge

1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang

aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.

2 Es gelten folgende Grundsätze

a. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler

und pro Semester festgelegt.

1.4.13-80

3

414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an

die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei-

träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die

spezifische Hochbegabungsförderung.

c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler

darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-

sitz im Kanton.

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