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Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte

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Art. 5

Zahlende Kantone

1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung

oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen

kantonalen Recht.

2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen

abhängig machen (z. B. Kostengutsprache).

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