414.17
CH-ZH
Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte
Art. 5
Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung
oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen
abhängig machen (z. B. Kostengutsprache).