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414.17 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.

2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur För-

derung von Hochbegabten in allen Bereichen

a. den interkantonalen Zugang,

b. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,

c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und

Schüler den Trägern der Schulen leisten.

3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder

Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende

Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung

vor.

II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

Anhang

Im Anhang wird festgehalten,

a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese

Vereinbarung fallen,

b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der

ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,

c. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen

wollen und

d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft

abhängig machen.

2

Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17

Ausbildungsgänge

Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen

folgende Bedingungen

a. sie fördern gezielt eine Hochbegabung,

b. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die

zu einem anerkannten Abschluss führt,

c. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler,

damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung

verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln kön-

nen.

Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste

1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungs-

gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.

2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in

den Anhang auf.

Zahlende Kantone

1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung

oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen

kantonalen Recht.

2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen

abhängig machen (z. B. Kostengutsprache).

Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt

a. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren

gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,

b. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre

Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw.

in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befin-

det.

Beiträge

1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang

aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.

2 Es gelten folgende Grundsätze

a. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler

und pro Semester festgelegt.

1.4.13-80

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b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an

die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler

(Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei-

träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die

spezifische Hochbegabungsförderung.

c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler

darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-

sitz im Kanton.

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,

die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen ge-

währen den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine

Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den

eigenen Schülerinnen und Schülern.

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kanto-

nen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben

1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit-

schaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil-

dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus

den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme

gefunden haben.

2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungs-

bereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren

eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 7

entspricht.

Schulgebühren

1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern ange-

messene Schulgebühren erheben.

2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schüle-

rinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt,

eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

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Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17

IV. Vollzug

Geschäftsstelle

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Ver-

einbarung.

2 Ihr obliegt insbesondere

a. die Information der Vereinbarungskantone,

b. die Koordination und

c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

Vollzugskosten

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung

sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungs-

zahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für

besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schu-

len beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abge-

wälzt werden.

V. Rechtspflege

Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser

Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungs-

kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch

die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,

so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-

barkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

1. 4. 13-80

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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der

EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die

für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschrie-

bener Weise zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone

den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schul-

jahres 2004/2005.

Änderung des Anhangs

1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist

jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende

des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der

Geschäftsstelle gemeldet sind.

3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpf-

ten Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Ände-

rungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

Änderung der Vereinbarung

Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer

Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren

jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts-

stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeit-

punkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben

bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn

a. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder

b. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang

kündigt.

2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9)

erhalten.

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Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der

Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle

Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

1. 4. 13-80

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