Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifischstrukturierten Angeboten für Hochbegabte
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur För-
derung von Hochbegabten in allen Bereichen
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und
Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende
Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung
vor.
II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Anhang
Im Anhang wird festgehalten,
a. welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese
Vereinbarung fallen,
b. welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c. welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen
wollen und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft
abhängig machen.
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Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
Ausbildungsgänge
Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen
folgende Bedingungen
a. sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
b. sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die
zu einem anerkannten Abschluss führt,
c. sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler,
damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung
verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln kön-
nen.
Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungs-
gang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in
den Anhang auf.
Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung
oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen
kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen
abhängig machen (z. B. Kostengutsprache).
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt
a. der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren
gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b. für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre
Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw.
in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befin-
det.
Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang
aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze
a. Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler
und pro Semester festgelegt.
1.4.13-80
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414.17 Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
b. Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an
die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet. Nicht ausgerichtet werden Bei-
träge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die
spezifische Hochbegabungsförderung.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-
sitz im Kanton.
Modalitäten
Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
III. Schülerinnen und Schüler
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen,
die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen ge-
währen den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine
Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den
eigenen Schülerinnen und Schülern.
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kanto-
nen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit-
schaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil-
dungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus
den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme
gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungs-
bereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren
eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 7
entspricht.
Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern ange-
messene Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schüle-
rinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt,
eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
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Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
IV. Vollzug
Beitragsverfahren
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kan-
tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Ver-
einbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Vollzugskosten
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung
sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungs-
zahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für
besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schu-
len beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abge-
wälzt werden.
V. Rechtspflege
Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser
Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungs-
kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch
die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,
so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-
barkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
1. 4. 13-80
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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der
EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die
für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschrie-
bener Weise zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone
den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schul-
jahres 2004/2005.
Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist
jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende
des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der
Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpf-
ten Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Ände-
rungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Änderung der Vereinbarung
Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts-
stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeit-
punkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben
bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a. ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b. ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang
kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9)
erhalten.
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Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte 414.17
Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
1. 4. 13-80
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