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RSA
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Art. 9
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in
einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das
bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besu-
chen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bil-
dungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns
gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
IV. Vollzug
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