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414.16 RSA CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

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Art. 9

1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in

einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das

bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besu-

chen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.

2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bil-

dungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns

gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

4

Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

IV. Vollzug

414.16

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