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414.16 RSA CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

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Art. 8

1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus

Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot

gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohn-

sitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil-

dungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Ab-

kommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerken-

nen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.

2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kan-

tonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der

Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt an-

erkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studien-

gebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung

gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.

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