Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Art. 8
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus
Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot
gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohn-
sitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil-
dungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Ab-
kommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerken-
nen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kan-
tonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der
Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt an-
erkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studien-
gebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung
gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.