Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.16 RSA CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei-

trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubil-

denden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. An-

hang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.

2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durch-

schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs-

und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich

allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Drit-

ter.

Nicht beitrags-

berechtigte

Auszubildende

Wohnsitz-

wechsel von

Auszubildenden

III. Auszubildende

← Art. 4 Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →