414.16
RSA
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Art. 7
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei-
trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubil-
denden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. An-
hang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durch-
schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs-
und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich
allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Drit-
ter.
Nicht beitrags-
berechtigte
Auszubildende
Wohnsitz-
wechsel von
Auszubildenden
III. Auszubildende