Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Art. 4
Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt
a. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Aus-
zubildenden.
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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)
414.16
b. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün-
digen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskan-
ton oder in einem anderen Kanton haben.
c. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,
deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland
wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene
Bürgerrecht.
d. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-
ten bleibt Bst. f.
e. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän-
derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im
Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f.
f. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungs-
beginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und,
ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig ge-
wesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines
Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.
g. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der
Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befin-
det, oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschafts-
behörde.