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414.16 RSA CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

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Art. 3

1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind sol-

chen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere

hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw.

Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Aus-

bildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die

Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen

mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Aus-

bildungsplätze zur Verfügung haben.

2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die

ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp

einheitliche Kantonsbeiträge.

3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regel-

mässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterent-

wicklung des RSA 2009.

← Art. 2. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf 1. August 2009 in Kraft. Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Art. 4 →

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