Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)
Art. 3
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind sol-
chen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere
hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw.
Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Aus-
bildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die
Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen
mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Aus-
bildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die
ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp
einheitliche Kantonsbeiträge.
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regel-
mässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterent-
wicklung des RSA 2009.