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414.16 RSA CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) (RSA)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Der Kanton tritt dem Regionalen Schulabkommen über die

gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Bei-

trägen (RSA 2009) bei.

Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom

Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und all-

gemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund

nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge.

1 OS 65, 145.

2 ABI 2009, 1362.

1. 1. 16-91

1

414.16

Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

Regionales Schulabkommen

über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden

und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009)

zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern,

Freiburg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkom-

menskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Geltungsbereich

Grundsätze

Zahlungspflich-

tiger Wohnsitz-

kanton

1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind sol-

chen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere

hinsichtlich Klassenbildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw.

Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Aus-

bildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die

Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbildung an andere Schulen

mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, sofern diese freie Aus-

bildungsplätze zur Verfügung haben.

2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die

ausserkantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp

einheitliche Kantonsbeiträge.

3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regel-

mässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiterent-

wicklung des RSA 2009.

Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt

a. Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Aus-

zubildenden.

2

Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

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b. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün-

digen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskan-

ton oder in einem anderen Kanton haben.

c. Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,

deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland

wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene

Bürgerrecht.

d. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,

die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-

ten bleibt Bst. f.

e. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän-

derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im

Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Bst. f.

f. Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungs-

beginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und,

ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig ge-

wesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines

Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst.

g. In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der

Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befin-

det, oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschafts-

behörde.

1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei-

trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubil-

denden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. An-

hang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.

2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durch-

schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs-

und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich

allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Drit-

ter.

Nicht beitrags-

berechtigte

Auszubildende

Wohnsitz-

wechsel von

Auszubildenden

III. Auszubildende

1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus

Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot

gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohn-

sitzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil-

dungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Ab-

kommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerken-

nen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.

2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kan-

tonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der

Liste der beitragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberechtigt an-

erkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studien-

gebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung

gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht.

1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in

einen anderen Abkommenskanton, können die Auszubildenden das

bisherige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besu-

chen, höchstens aber für die Dauer von zwei Jahren.

2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bil-

dungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns

gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

IV. Vollzug

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1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die auf- Anmelde-

nehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Aus- verfahren

zubildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum

Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungs-

pflichtigen Abkommenskantons zu.

2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantons-

beitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder

der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement

des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus Rechnungsstel-

den Abkommenskantonen und für die Rechnungsstellung der Kan- lung der Kan-

tonsbeiträge

tonsbeiträge sind der 15. November und der 15. Mai.

2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungs-

stellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt

semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist

innert 60 Tagen zu begleichen.

1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je Konferenz der

einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen bei- Abkommens-

getreten sind.

2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben

a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungs-

gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen,

b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von

zwei Jahren,

c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekre-

tärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Kon-

ferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte,

d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA,

e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA,

f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.

3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der

Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

1 Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Geschäftsstelle

Erziehungsdirektorenkonferenz NW EDK ist Geschäftsstelle des Ab-

kommens.

1. 1. 16-91

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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

2 Ihm obliegt die folgenden Aufgaben

a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkom-

mens,

b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission Regionales Schul-

abkommen (Kommission RSA) z.H. der Sekretärenkommission

und der Konferenz der Abkommenskantone.

Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet end-

gültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder

Auslegung des Abkommens ergeben.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regional-

sekretariat NW EDK mitzuteilen.

2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Voll-

zug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise

zur Verfügung zu stellen.

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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

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3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kan-

tone dem Abkommen beitreten.

1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz Inkrafttreten

der Abkommenskantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frü-

hestens auf den 1. August 2009.

2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünf Kan-

tone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.

3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die gegensei-

tige Aufnahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau,

Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und

Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. Au-

gust 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens

durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von Kündigung

zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die

Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitritts-

jahren.

Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Weiterdauer der

Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Ver- Verpflichtungen

pflichtungen aus diesem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Aus-

tritts eingeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher

Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.

1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Revision des

Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.

2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Kon-

ferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmalsfrü-

hestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitrags-

berechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals

frühestens per 1. August 2010.

3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbei-

träge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft

und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone ange-

passt. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

Abkommens

Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kan- Übergangs-

tonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang bestimmungen

gemäss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen, bis zum Ab-

schluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der An-

spruch auf Gleichstellung erhalten.

1. 1. 16-91

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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

Anhang I zum RSA 2009

(vgl. Art. 7 RSA 2009, Festsetzung der Kantonsbeiträge)

Kantonsbeiträge, gültig vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011

Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge

stufen

Kantonsbeiträge

pro Schuljahr

in Fr.*

7.1

Vorschulstufe

Kindergarten

7 200

7.2

Volksschule

7.2.1

Primarstufe

Regelklassen

10 300

Angebote für besondere Klassen

(Zuschlag 50% zum Regeltarif)¹

15 400

Angebote für besonders Begabte

(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2

11 300

7.2.2

Sekundarstufe I

Regelklassen (Real-, Sekundar-

und spezielle Sekundarklassen)

Angebote für besondere Klassen

(Zuschlag 50% zum Regeltarif)¹

14 100

21 100

Fremdsprachliches Schuljahr

(Unterricht im 9. Schuljahr)

14 100

Nachholbildung (Link zum Beruf)

14 100

Angebote für besonders Begabte

(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2

15 500

Gymnasialer Unterricht

innerhalb der Schulpflicht

14 100

7.3

Sekundarstufe II

(allgemein bildende Schulen)

Allgemeine Vorkurse,

Berufsvorbereitende Schuljahre,

Integrationsangebote (IBK und IIK)

14 100

Maturitätsschulen

19 600

Maturitätsschulen für Erwachsene,

Vollzeit (VZ)

19 600

Maturitätsschulen für Erwachsene,

Teilzeit (TZ), pro JWL

700

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Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

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Beitrags- Schulstufen, -typen und Ausbildungsgänge

stufen

Fachmittel- und

Fachmaturitätsschulen (FMS); Ausbildung

bis zum Fachmittelschulausweis

Fachmittel- und

Fachmaturitätsschulen (FMS);

Ausbildung zur Fachmaturität, pro JWL

Vorbereitungen auf Hochschulstudiengänge,

pro JWL

Angebote für besonders Begabte

(Zuschlag 10% zum Regeltarif)2

7.4

Tertiäre vom Bund

nicht anerkannte Bildungsgänge

Allgemein bildende Angebote,

Vollzeit (VZ)3

Allgemein bildende Angebote,

berufsbegleitend (bb)³

Allgemein bildende Angebote,

modular (mod.)3

Kantonsbeiträge

pro Schuljahr

in Fr.*

19 600

700

700

21 500

9 440

315

9

* Beiträge auf Fr. 100 gerundet.

1 Zuschlag 50%; für Angebote mit heilpädagogischem Zusatzangebot (z.B.

Kleinklassen).

2 Zuschlag 10%; entspricht 20% (= 1/5) des Zuschlags für besondere Klassen.

3 Gemäss Tarif (Beiträge auf Fr. 5 gerundet) der interkantonalen Fachschul-

vereinbarung (FSV) der EDK.

(letzte Gültigkeit: Schuljahr 2007/08)

1. 1. 16-91

9

Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für Voraussetzun-

den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilli- gen für die Bei-

tragsleistung

gung durch den Wohnsitzkanton voraus.

2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geografischen

oder anderen wichtigen Gründen erteilen.

3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II

und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen,

sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohn-

sitzkantons erfüllen.

Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der Liste der

beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.

2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag

des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, sub-

ventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der

entsendende Kanton entscheidet über die Leistung von Kantonsbei-

trägen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

beitragsberech-

tigten Schulen

1. 1. 16-91

3

414.16

Regionales Schulabkommen (RSA 2009)

3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme

der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgän-

gen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons

auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.

Festsetzung

der Kantons-

beiträge

II. Kantonsbeiträge

Die Kommission RSA ist ein Organ der NW EDK. Sie

ist nach Massgabe des Statuts, des Leitbilds und des Organigramms der

NW EDK im Bereich Regionales Schulabkommen tätig.

2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben

a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkom-

mens ausarbeiten (Initialfunktion),

b. gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkan-

tonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Koope-

rationsfunktion),

c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion),

d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten

Schulen,

e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der

Kantonsbeiträge,

f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen,

g. die periodengerechte Aufgabenplanung,

h. Koordinationsaufgaben,

i. die Regelung von Verfahrensfragen,

j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009,

k. weitere Vollzugsaufgaben.

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