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Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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Art. 7

1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-

und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei

der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge

Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch-

schnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra-

gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechen-

den Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit

einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1

ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Kon-

ferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle

fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für

einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.

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