Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Art. 7
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-
und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei
der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge
Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch-
schnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra-
gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechen-
den Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit
einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1
ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Kon-
ferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle
fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für
einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.