414.153
HFSVCIESCSS-SSSCI
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Art. 4
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Liste der
Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis beitragsberech-
auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, tigten Bildungs-
welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil-
dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres
angepasst.
gänge
III. Beiträge