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Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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Art. 4

1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Liste der

Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis beitragsberech-

auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, tigten Bildungs-

welche sie der Vereinbarung unterstellen.

2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil-

dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres

angepasst.

gänge

III. Beiträge

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