Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Art. 3
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bil-
dungsgangs sind
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes-
amt,
b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan-
ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis-
tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
c. die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.
2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründe-
ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchfüh-
rung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien-
gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153