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414.153 HFSVCIESCSS-SSSCI CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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Art. 3

1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bil-

dungsgangs sind

a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes-

amt,

b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan-

ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis-

tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und

c. die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.

2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründe-

ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.

3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchfüh-

rung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien-

gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

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