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Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

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Art. 2

1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren

Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)6.

2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der

Vereinbarung.

3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser

Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

Beitrags-

berechtigte

Bildungsgänge

II. Beitragsberechtigung

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