414.153
HFSVCIESCSS-SSSCI
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Art. 2
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren
Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)6.
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der
Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser
Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
Beitrags-
berechtigte
Bildungsgänge
II. Beitragsberechtigung