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Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) (HFSV)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufs-

bildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fach-

schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studie-

renden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen

leisten.

2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koor-

dination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und

dient deren finanzieller Entlastung.

Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren

Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)6.

2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der

Vereinbarung.

3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser

Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

Beitrags-

berechtigte

Bildungsgänge

II. Beitragsberechtigung

1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bil-

dungsgangs sind

a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundes-

amt,

b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkan-

ton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleis-

tung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und

c. die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.

2 Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründe-

ten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.

3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchfüh-

rung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studien-

gebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Liste der

Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis beitragsberech-

auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, tigten Bildungs-

welche sie der Vereinbarung unterstellen.

2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bil-

dungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres

angepasst.

gänge

III. Beiträge

1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 Zahlungspflich-

und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des tiger Kanton

Ausbildungsbeginns.

2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in

dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei

Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bil-

dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit

gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von

Militär- und Zivildienst.

3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht

erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton

a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern

im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh-

reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,

die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,

c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-

rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-

land wohnen, und

d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungs-

beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der

Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Höhe der

Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Beiträge

Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

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2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1

gelten folgende Grundsätze

a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten

(Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende bezie-

hungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer

(Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der

durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Verein-

barungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen

und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;

b. die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durch-

schnittlichen Kosten.

1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-

und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei

der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge

Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durch-

schnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantra-

gen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechen-

den Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit

einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1

ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Kon-

ferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle

fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für

einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.

1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und

Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter

ausbezahlt.

2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und all-

fällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studieren-

den mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende

Vereinbarung vorsieht.

1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren er-

heben.

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebüh-

ren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge fest-

legen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze,

werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend

gekürzt.

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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

IV. Studierende

Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schu- Behandlung

len gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Verein- von Studieren-

barung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche den aus

Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Vereinbarungs-

kantonen

1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwär- Behandlung

ter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, von Studieren-

haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem den aus Nicht-

Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver- vereinbarungs-

einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. kantonen

2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht

beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbil-

dungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus Die Konferenz

den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zu- der Verein-

sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. barungskantone

2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammen-

hang mit der Vereinbarung, insbesondere

a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest,

b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die

minimale Referenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,

c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je

Bildungsgang gemäss Art. 9 fest und

d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.

3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c bedürfen der Mehrheit von

zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Geschäftsstelle

Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ge-

führt.

2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Auf-

gaben

a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,

b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren

Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen,

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c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Verein-

barungskantone zuständig ist, vorzubereiten,

d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu

überprüfen,

e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,

f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betref-

fend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und

Stichdaten festzulegen und

g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstat-

ten.

3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die

Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getra-

gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-

barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rah-

menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten-

ausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20054 angewendet.

2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage

hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts-

gesetzes5.

Beitritt

Inkrafttreten

VI. Schlussbestimmungen

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

gegenüber erklärt.

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn

ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des

Studienjahres 2013/2014.

2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institu-

tion ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er wäh-

rend einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verein-

barung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch

von einer Bewilligung abhängig machen.

3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 414.153

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von Kündigung

zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung

an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf

Beitrittsjahren.

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver- Weiterdauer der

pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- Verpflichtungen

tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die Interkantonale

höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang Fachschul-

der FSV 1998 gestrichen.

vereinbarung

vom 27. August

2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV 1998

nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein Fürstentum

auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen Liechtenstein

alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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