Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
Art. 4
Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende Festsetzung
und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun- der Beiträge
gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun-
gen.
Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen ange-
botenen Schulen und Studiengänge fest.
Dabei gelten folgende Grundsätze
a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen
Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be-
triebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der
Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen
Ausbildungskosten abdecken.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht
höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf
Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die
Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind
gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu be-
legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf
die Parteien aufgeteilt.