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Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

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Art. 4

Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende Festsetzung

und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun- der Beiträge

gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun-

gen.

Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen ange-

botenen Schulen und Studiengänge fest.

Dabei gelten folgende Grundsätze

a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen

Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be-

triebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der

Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen

Ausbildungskosten abdecken.

c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht

höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.

Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf

Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die

Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind

gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu be-

legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf

die Parteien aufgeteilt.

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