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Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

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Art. 2

Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,

a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den

interkantonalen Zugang anbieten,

b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der

ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,

c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden

Gebrauch machen.

Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Wohnsitzkanton

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