414.15
CH-ZH
Art. 2 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
Art. 2
Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den
interkantonalen Zugang anbieten,
b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden
Gebrauch machen.
Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
Wohnsitzkanton