Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.15 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären

Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen)

– den interkantonalen Zugang,

– die Stellung der Studierenden,

– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den

Trägern der Fachschulen leisten.

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder

Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein-

barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln,

gehen dieser Vereinbarung vor.

Liste der

Schulen und

der zahlenden

Kantone

Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,

a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den

interkantonalen Zugang anbieten,

b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der

ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,

c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden

Gebrauch machen.

Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt

a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren

Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;

bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger-

recht,

b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,

die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-

ten bleibt d),

c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-

rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-

land wohnen; vorbehalten bleibt d),

d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre

ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Aus-

bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbs-

tätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das

Leisten von Militärdienst.

2

Interkantonale Fachschulvereinbarung

414.15

e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn

der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der

zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

II. Beiträge

Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende Festsetzung

und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun- der Beiträge

gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun-

gen.

Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen ange-

botenen Schulen und Studiengänge fest.

Dabei gelten folgende Grundsätze

a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen

Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be-

triebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der

Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.

b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen

Ausbildungskosten abdecken.

c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht

höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.

Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf

Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die

Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind

gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu be-

legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf

die Parteien aufgeteilt.

Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 einge- Modalitäten

tragen.

Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den

Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).

III. Studierende

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Behandlung von

Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Ver- Studierenden

einbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen rungskantonen

Studierenden.

aus Vereinba-

1.1.01 - 31

3

414.15

Interkantonale Fachschulvereinbarung

Behandlung von

Studierenden

aus Nicht-

vereinbarungs-

kantonen

Studien-

gebühren

Beitrags-

verfahren

Geschäftsstelle

und Arbeits-

gruppe

Ermittlung der

Studierenden-

zahl

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter

aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,

haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem

Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver-

einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei-

getreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,

welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.

Die Schulen können von den Studierenden angemessene

Studiengebühren erheben.

Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studieren-

den, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen

diejenigen des Standortkantons, gleich sein.

IV. Vollzug

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die-

ser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

Information der Vereinbarungskantone,

Koordination,

Regelung von Verfahrensfragen.

Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von

Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine

Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen

aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter

der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine

Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungs-

pflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Arti-

kel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden

Studiums getrennt auf.

4

Interkantonale Fachschulvereinbarung

414.15

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vollzugskosten

Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe

der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech-

nung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne

Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen

Kantone abgewälzt werden.

V. Rechtspflege

Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung Schiedsinstanz

dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein-

barungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die

Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so

wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-

barkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem General- Beitritt

sekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die

Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten

in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünf- Inkrafttreten

zehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den

Beginn des Studienjahres 1999/2000.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Ver-

einbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom

17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung betei-

ligten Kantone aufgehoben.

Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zwei- Revision

drittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.

1.1.01 - 31

5

414.15

Interkantonale Fachschulvereinbarung

Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des

Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Ände-

rungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des

dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge-

schäftsstelle eintreffen. Alle Anderungen treten auf einen gleichen

Zeitpunkt in Kraft.

Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von

zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung

an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf

Beitrittsjahren.

Weiterdauer der

Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er

einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Ver-

pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus-

tritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher

Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.

Fürstentum

Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein

auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen

alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

6

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →