Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären
Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen)
– den interkantonalen Zugang,
– die Stellung der Studierenden,
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den
Trägern der Fachschulen leisten.
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein-
barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln,
gehen dieser Vereinbarung vor.
Liste der
Schulen und
der zahlenden
Kantone
Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den
interkantonalen Zugang anbieten,
b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der
ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden
Gebrauch machen.
Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren
Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen;
bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger-
recht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-
ten bleibt d),
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-
rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-
land wohnen; vorbehalten bleibt d),
d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Aus-
bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbs-
tätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das
Leisten von Militärdienst.
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e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
II. Beiträge
Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende Festsetzung
und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildun- der Beiträge
gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun-
gen.
Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen ange-
botenen Schulen und Studiengänge fest.
Dabei gelten folgende Grundsätze
a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen
Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be-
triebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der
Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen
Ausbildungskosten abdecken.
c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht
höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf
Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die
Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind
gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu be-
legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf
die Parteien aufgeteilt.
Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 einge- Modalitäten
tragen.
Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den
Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
III. Studierende
Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Behandlung von
Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Ver- Studierenden
einbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen rungskantonen
Studierenden.
aus Vereinba-
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Behandlung von
Studierenden
aus Nicht-
vereinbarungs-
kantonen
Studien-
gebühren
Beitrags-
verfahren
Geschäftsstelle
und Arbeits-
gruppe
Ermittlung der
Studierenden-
zahl
Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter
aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem
Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Ver-
einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei-
getreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt,
welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
Die Schulen können von den Studierenden angemessene
Studiengebühren erheben.
Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studieren-
den, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen
diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
IV. Vollzug
Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahl-
stelle.
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die-
ser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben
Information der Vereinbarungskantone,
Koordination,
Regelung von Verfahrensfragen.
Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von
Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine
Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen
aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter
der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).
Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine
Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungs-
pflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Arti-
kel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden
Studiums getrennt auf.
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Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vollzugskosten
Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe
der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech-
nung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne
Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen
Kantone abgewälzt werden.
V. Rechtspflege
Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung Schiedsinstanz
dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Verein-
barungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die
Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so
wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts-
barkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem General- Beitritt
sekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die
Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten
in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünf- Inkrafttreten
zehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den
Beginn des Studienjahres 1999/2000.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Ver-
einbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom
17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung betei-
ligten Kantone aufgehoben.
Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zwei- Revision
drittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
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Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des
Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Ände-
rungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des
dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge-
schäftsstelle eintreffen. Alle Anderungen treten auf einen gleichen
Zeitpunkt in Kraft.
Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung
an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf
Beitrittsjahren.
Weiterdauer der
Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er
einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Ver-
pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus-
tritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher
Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
Fürstentum
Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
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