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Art. 8 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 8

Bemessungsgrundlage

1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studie-

renden festgelegt.

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der

Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge

ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Be-

schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

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