414.12
FHVCHEF
CH-ZH
Art. 8 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 8
Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studie-
renden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der
Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge
ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Be-
schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.