414.12
FHVCHEF
CH-ZH
Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs-
kantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus
Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule
zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen
Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht
beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auf-
erlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone ent-
spricht.
II. Beiträge