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Art. 7 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 7

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs-

kantonen

1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus

Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben

keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule

zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen

Aufnahme gefunden haben.

2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht

beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auf-

erlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone ent-

spricht.

II. Beiträge

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