414.12
FHVCHEF
CH-ZH
Art. 6 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 6
Umleitung von Studierenden
Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer
Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studien-
anwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so-
fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission
FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige
Stelle.
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung