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414.12 FHVCHEF CH-ZH

Art. 6 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 6

Umleitung von Studierenden

Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer

Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studien-

anwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, so-

fern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission

FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige

Stelle.

1.10.05 - 50

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414.12

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

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