Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 5
Wohnsitzkanton
Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern
im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh-
reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,
die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-
ten bleibt Bst. d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-
rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-
land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre
ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil-
dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätig-
keit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leis-
ten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn
der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der
zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.