Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.12 FHVCHEF CH-ZH

Art. 5 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Wohnsitzkanton

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt

a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern

im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei meh-

reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose,

die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal-

ten bleibt Bst. d,

c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände-

rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus-

land wohnen; vorbehalten bleibt Bst. d,

d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre

ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbil-

dung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätig-

keit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leis-

ten von Militärdienst,

e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn

der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der

zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

← Art. 4 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →