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414.12 FHVCHEF CH-ZH

Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 4

Beitragsberechtigte Studiengänge

1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge

kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung

richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Inter-

kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom-

studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu-

fen beitragsberechtigt.

2

Interkantonale Fachhochschulvereinbarung

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2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt

werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mit-

finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis-

sion FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu

ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kan-

tone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin-

gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand-

ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt

werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die

sich dazu ausdrücklich verpflichten.

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