Art. 4 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge
kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung
richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Inter-
kantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplom-
studiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstu-
fen beitragsberechtigt.
2
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung
414.12
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt
werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mit-
finanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommis-
sion FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu
ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kan-
tone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbrin-
gen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Stand-
ortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt
werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die
sich dazu ausdrücklich verpflichten.