414.12
FHVCHEF
CH-ZH
Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)
Art. 3
Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von
Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen
Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kan-
tone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die
ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.