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Art. 3 : Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV)

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Art. 3

Grundsätze

1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von

Fachhochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten.

2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen

Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kan-

tone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die

ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.

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